Auto eines Gehbehinderten darf nicht gepfändet werden

Karlsruhe (dpa/tmn) - Ist ein Gehbehinderter auf sein Fahrzeug angewiesen, darf es nicht gepfändet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und gab damit einem gehbehinderten Schuldner Recht.

Das Auto eines Gehbehinderten darf grundsätzlich nicht gepfändet werden. Das berichtet die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies jedenfalls, wenn der Pkw dem Betroffenen hilft, seine Gehbehinderung zumindest teilweise auszugleichen und seine Eingliederung in das öffentliche Leben zu erleichtern (Aktenzeichen: VII ZB 12/09).

Das Gericht gab damit einem gehbehinderten Schuldner Recht. Er hatte sich dagegen gewandt, dass ein Gläubiger sein Fahrzeug pfänden ließ. Der Gläubiger hatte geltend gemacht, der Betroffene sei auf den Pkw nicht zwingend angewiesen. Der BGH wertete diesen Einwand als unerheblich. Die Pfändung eines Wagens sei schon dann unzulässig, wenn durch die Wegnahme des Wagens der Betroffene in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu nicht gehbehinderten Menschen deutlich benachteiligt wird.