Bank darf Girokonto von Kunden kündigen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Pech gehabt: Die Bank kann einem Kunden das Girokonto kündigen. Das verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, entschied jetzt ein Gericht. Der Kunde hatte sich benachteiligt gefühlt und geklagt.
Die Kündigung eines Girokontos durch die Bank ist keine Verletzung der Gleichbehandlung im Grundgesetz. Das berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“ (Heft 21/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Die Bank sei nicht verpflichtet, jede Ungleichbehandlung verschiedener Kunden zu rechtfertigen (Az.: XI ZR 22/12).
Das Gericht gab mit seinem Urteil einer Bank Recht. Sie hatte das Konto eines Kunden „aus grundsätzlichen Erwägungen“ gekündigt. Sie berief sich auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ihr ein Kündigungsrecht zustand und sie nur bei der Bemessung der Kündigungsfrist auf die Belange ihrer Kunden Rücksicht nehmen muss. Anders als der Kunde wertete der BGH die Klausel als gültig.
Der Grundsatz der sogenannten Privatautonomie, der für das bürgerliche Recht gelte, lasse es zu, dass eine Bank bei der Entscheidung, ob sie ein Girokonto kündigt, jeden Einzelfall getrennt beurteile. Zudem dürfe sie bei ihrer Entscheidung allein auf ihre geschäftlichen Interessen abstellen, heißt es in dem Urteil.