Testamentsvollstrecker kann nach Selbstbedienung entlassen werden

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wenn der Verstorbene in seinem Testament einen Vollstrecker benannt hat, ist das bindend. Die Erben können diesen in manchen Fällen jedoch entlassen.

Bedient ein Testamentsvollstrecker eine eigene Forderung aus dem Nachlass, muss der Erbe die Forderung nachvollziehen und überprüfen können. Kann er das nicht, darf er den Testamentsvollstrecker entlassen. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 260/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

In dem Fall hatte eine einen Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser sollte das Grundvermögen für den Erben verwalten. Der Testamentsvollstrecker beglich aus dem Nachlass eine angebliche Honorarforderung gegenüber der Erblasserin in Höhe von rund 95 000 Euro. 50 000 Euro habe die Erblasserin bereits gezahlt. Da der Erbe die Forderung aber nicht nachvollziehen konnte, beantragte er, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Mit Erfolg: Der Erbe habe die Forderung nicht überprüfen können. So habe der Testamentsvollstrecker nicht nachweisen können, dass die Erblasserin seine Honorarrechnung erhalten und auf welche Weise sie einen Teil der behaupteten Rechnung bereits bezahlt habe. Er konnte auch nicht nachweisen, dass die Erblasserin die Rechnung kannte und eine formlose Bedienung aus dem Erbe billigte.