Hartz IV: Umzug bei Depression nicht zumutbar

München (dpa/tmn) - Empfängern von Arbeitslosengeld steht ein bestimmter Betrag für ihre Miete zur Verfügung. Wird dieser überschritten, müssen sie umziehen. In seltenen Fällen wird jedoch eine Ausnahme gewährt.

Hartz-IV-Empfänger können mitunter auch höhere Kosten für die Unterkunft geltend machen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn sie an einer Depression leiden. Könnte die Krankheit durch einen Umzug so verstärkt werden, dass ein Selbstmord droht, muss die Sozialbehörde die höheren Wohnkosten übernehmen. So entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az: L 8 AS 646/10), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

Der Fall: Die alleinstehende Hartz-IV-Empfängerin lebte in ihrer 45 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Die monatlichen Kosten für die Wohnung lagen zwischen rund 620 und 900 Euro. Die zuständige Behörde forderte die Frau auf, diese Ausgaben zu senken. Andernfalls werde nur noch die angemessene Miete berücksichtigt. Eine Senkung der Kosten sei nicht möglich, erklärte die Frau. Wegen des Zuschnitts der Wohnung komme eine Untervermietung nicht in Frage. Ein Verkauf sei ebenfalls nicht möglich, da dann bis zu 40 000 Euro Schulden übrig blieben. Daraufhin senkte die Behörde wie angekündigt die Leistung.

Das Urteil: Die Richter verpflichteten die Behörde, die vollen Kosten für die Wohnung zu übernehmen. Sie begründeten dies mit den gesundheitlichen Problemen der Frau. Sie leide an einer Depression. Ein Umzug sei für sie mit solchen Belastungen verbunden, dass die Gefahr bestehe, dass sich die Erkrankung deutlich verschärfe. Aufgrund der persönlichen Vorgeschichte habe die Wohnung eine besondere Bedeutung. Bei Verlust sei die Gefahr von Verzweiflung gegeben. Die Folge könne ein Selbstmord sein.