Behinderungsbedingte Umbaukosten steuerlich geltend machen
Berlin (dpa/tmn) - Ein Treppenlift, der barrierefreie Zugang zu Bad und Küche - ein behindertengerechter Umbau der eigenen Immobilie kann ins Geld gehen. Gut, dass Betroffene das Finanzamt an den Kosten beteiligen können.
Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob das über mehrere Jahre geht.
Eine schwere Behinderung macht manchmal einen Umbau der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses nötig. Diese Kosten können Betroffene in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. Geltend machen lassen sich die Ausgaben in dem Jahr, in dem sie angefallen sind. Das Problem: Sind die Kosten für den Umbau hoch, fällt der Steuerspareffekt in ungünstigen Fällen gering aus. Denn Steuerzahler bekommen nur maximal so viel Steuern zurückerstattet, wie sie auch gezahlt haben.
Ein Beispiel: Die Ausgaben für den Umbau liegen bei insgesamt 15 000 Euro. Der Betroffene hat aber nach Abzug aller Freibeträge und Werbungskosten nur noch ein zu versteuerndes Einkommen von 10 000 Euro. Die übrig gebliebenen 5000 Euro bringen ihm also nichts in der Steuererklärung. Berücksichtigt man den Steuerfreibetrag, ist der Betrag, der sich steuerlich nicht bemerkbar macht, sogar noch größer.
„Für Erhaltungsaufwendungen an Immobilien gibt es aber für den Vermietungsbereich eine Sonderregelung“, erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Danach können diese Kosten gleichmäßig über bis zu 5 Jahre verteilt werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland ist diese Regelung auch für behinderungsbedingte Umbaukosten anwendbar (Az.: 1 K 1308/12). Wer also die Kosten über mehrere Jahre verteilt, kann unter Umständen eine größere Steuerersparnis erzielen.
Wichtig zu beachten: Die Auffassung des Finanzgerichts Saarland ist nicht unumstritten. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist dazu ein Revisionsverfahren anhängig (Az.: VI R 68/13). „Wenn Steuerpflichtige die Verteilung der behinderungsbedingten Umbaukosten wählen und das Finanzamt dem Ansatz nicht folgt, sollte Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung mit dem Verweis auf das Klageverfahren vor dem BFH eingelegt werden“, rät Nöll.
Da sich das Klageverfahren bereits vor dem BFH befindet, ruht der Einspruch automatisch bis zur BFH-Entscheidung. Betroffene gehen somit kein Kosten- und Prozessrisiko ein, denn letztendlich wird das Urteil des BFH auf den eigenen Steuerfall übertragen.