Gemeinsamer Anwalt möglich Bei Scheidung besteht für beide Parteien Anwaltspflicht
Düsseldorf (dpa/tmn) - In einem Scheidungsverfahren vor Gericht müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein. Sind sich beide Seiten über die Scheidung einig, kann im Zweifel ein einziger Anwalt genügen, heißt es in dem Ratgeber-Buch „Trennung und Scheidung“ der Verbraucherzentrale NRW.
Sind aber außer der Scheidung noch andere Familiensachen zu klären - etwa das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder - müssen immer beide Ehegatten einen eigenen Anwalt beauftragen. Haben beide Partner einen Scheidungsantrag gestellt, kann keiner von beiden das Verfahren einseitig beenden.
Zuständig für die Scheidungsverfahren sind in erster Instanz die Familiengerichte. Welches Familiengericht angerufen werden muss, richtet sich nach dem Lebensmittelpunkt der Beteiligten. Primär verantwortlich ist das Gericht, in dem einer der Ehepartner mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es keine Kinder, ist das Gericht am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.
Literatur:
Martin Wahlers: „Trennung und Scheidung - Ihre Rechte und finanziellen Ansprüche“, Verbraucherzentrale NRW 2017, 236 Seiten, 14,90 Euro, ISBN-13: 978-3-86336-634-6