Berliner Testament - Streit um Pflichtteilsstrafklausel

Rostock (dpa/tmn) - Viele Ehegatten machen ein sogenanntes Berliner Testament. Hierin setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder sollen das Vermögen der Eltern erst dann erben, wenn beide Eltern tot sind.

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Das Problem: Den Kindern stehen gegen den überlebenden Elternteil Pflichtteilsansprüche zu, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Um die Kinder davon abzuhalten, den Pflichtteil geltend zu machen, werden oft sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in das Testament aufgenommen. Hiernach wird ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod beider Eltern auf den Pflichtteil gesetzt. Doch wann ist ein solches Fordern gegeben? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Rostock befasst.

In dem Fall enthielt das Berliner Testament eines Ehepaares eine Pflichtteilsstrafklausel. Nach dem Tod der Mutter forderte die Tochter vom Vater Auskunft über den Nachlass der Mutter. Die Auskunft dient dazu, die Pflichtteilsansprüche berechnen zu können. Der Vater erteilte die Auskunft. Erst danach wurde der Tochter vom Nachlassgericht das Berliner Testament mit der Pflichtteilsstrafklausel zugesendet. Als nun der Vater verstarb, meinte der Sohn, er sei Alleinerbe des Vaters, weil die Tochter ihren Pflichtteil entgegen der Strafklausel geltend gemacht habe.

Zu Unrecht: Das OLG Rostock entscheidet, dass die Geschwister Miterben nach dem Vater geworden sind (Az: 3 W 138/13). Die Sanktion der Pflichtteilsstrafklausel ist nicht ausgelöst worden. Ein Fordern des Pflichtteils kann erst dann angenommen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem überlebenden Elternteil ausdrücklich und ernsthaft deutlich macht, dass er seinen Pflichtteil geltend machen will. Hierfür genügt das bloße Verlangen von Informationen über den Nachlass der Mutter nicht.