BFH entscheidet über Zuzahlungsüberschuss bei Dienstwagen

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer, denen ein Dienstwagen überlassen wird, müssen den privaten Vorteil daraus versteuern. Den geldwerten Vorteil können sie beispielsweise mit einem Fahrtenbuch ermitteln.

Foto: dpa

Darauf weist Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler hin.

Unklar ist, was passiert, wenn das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt den ermittelten Nutzungswert übersteigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft derzeit, ob Arbeitnehmer dann die Zuzahlungen für die Nutzung des Firmenwagens als Werbungskosten angeben dürfen (Az.: VI R 24/14).

Ein Arbeitnehmer ermittelte anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches seinen privaten Nutzungsvorteil. Er lag um rund 2000 Euro im Jahr unter dem gezahlten Nutzungsentgelt. Das Finanzamt verweigerte ihm, den Zuzahlungsüberschuss als Werbungskosten abzuziehen. Dagegen klagte er beim Finanzgericht Baden-Württemberg.

Die Richter waren der Auffassung, dass es sich bei Zuzahlungen, die über dem privaten Nutzungswert liegen, um Werbungskosten handelt. Nun muss der BFH im Revisionsverfahren ein anschließendes Urteil dazu fällen. Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, können sich auf das Verfahren beziehen.