BGH: Schadenersatz bei Abbruch von Internetauktion
Karlsruhe (dpa) - Besonders in der Weihnachtszeit wird viel im Netz versteigert und gekauft. Doch wer ein Angebot ins Internet stellen will, sollte sich ganz sicher sein. Denn einfach zurücknehmen geht nicht, sagt der BGH.
Auch wenn es bis zum Ablauf einer Internetauktion noch einige Zeit hin ist, dürfen Verkäufer ihr Angebot nicht einfach zurückziehen. Sie müssen dem Höchstbietenden sonst unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (10. Dezember) entschieden. (Az.: VIII ZR 90/14)
Die BGH-Richter gaben damit einem Bieter recht, der gegen den vorzeitigen Abbruch einer Auktion auf der Internetplattform Ebay geklagt hatte. Der Kläger kann jetzt mit 8500 Euro Schadenersatz rechnen.
Das Gericht bestätigte ein Urteil vom November, wonach Angebote auf Internetauktionen in der Regel verbindlich sind.
In dem jetzt verhandelten Fall hatte ein Verkäufer im Mai 2012 ein Stromaggregat zu einem Startpreis von einem Euro im Netz angeboten. Die Aktion sollte zehn Tage laufen, doch bereits nach zwei Tagen brach er die Auktion ab. Das Höchstgebot lag zu diesem Zeitpunkt bei einem Euro.
Der Bieter wollte den Wert des Stromaggregats daraufhin ersetzt haben, der mit 8500 Euro beziffert wurde. Der Verkäufer hatte das Aggregat in der Zwischenzeit anderweitig verkauft und berief sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay. Darin hieß es unter anderem: „Wenn das Angebot noch zwölf Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden“.
Der BGH folgte der Argumentation nicht: Zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ist demnach ein wirksamer Kaufvertrag über einen Euro geschlossen worden. Da der Anbieter das Aggregat dem Käufer nicht mehr übergeben könne, müsse er Schadenersatz zahlen.
Angebote in einer Internetauktion seien verbindlich, hieß es weiter. Sie dürften nur dann zurückgezogen werden, wenn der Verkäufer einen „berechtigten Grund“ dafür habe. Das kann den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zufolge der Fall sein, wenn der Verkäufer sich bei den Angaben geirrt hat oder der Artikel in der Zwischenzeit gestohlen wurde.
Die Zwölf-Stunden-Frist sei nur ein praktischer Hinweis für die Rücknahme. An den Anforderungen für eine Stornierung ändere das nichts.