BGH schränkt Werbung mit durchgestrichenen Preisen ein
Karlsruhe (dpa/tmn) - Händler dürfen nicht mit herabgesetzten Preisen werben, wenn unklar ist, in welchen Fällen der Normalpreis gilt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag (18.3.) bekanntgegebenen Urteil entschieden.
Bei heruntergesetzten Einführungspreisen muss ersichtlich sein, wie lange diese gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden, teilte der BGH mit. Ohne eine Erläuterung sei solche Werbung irreführend und damit verboten. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise wirbt, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht, entschied das Gericht (Aktenzeichen: I ZR 81/09).
Damit klärte der BGH endgültig einen Streit zwischen zwei Teppichhändlern aus dem Raum Freiburg. Der Beklagte warb in einem der Prospekt für seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Ein Wettbewerber sah darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und erklärte die Werbung für unzulässig.