Brände in Weihnachtszeit: Welche Versicherung zahlt

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Advent, Advent, ein Lichtlein brennt. Und bald der ganze Tannenbaum? Tausende Zusatzeinsätze hat die Feuerwehr pro Jahr in der Advents- und Weihnachtszeit. Diebe haben ebenfalls Hochsaison.

Welche Versicherung hilft geschädigten Verbrauchern?

Was die Zahl von Wohnungsbränden und Diebstählen angeht, liegen Advents- und Weihnachtszeit vorn. Verbraucher sollten sich entsprechend absichern. Aber wie? Drei Policen sind notwendig, um durch die Weihnachtszeit zu kommen: Haftpflicht-, Wohngebäude- und Hausratversicherung. Dieses Trio hält Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten (BdV) für unverzichtbar. „Haftpflicht, weil ich als Verursacher grade stehe für Schäden anderer - und zwar in unbegrenzter Höhe.“ Wohngebäude, weil sie Schäden am eigenen Haus abdeckt. Die Hausratpolice springt für die auf dem Weihnachtsmarkt geraubte Geldbörse ein oder ersetzt Geschenke, die Einbrecher haben mitgehen lassen.

Adventskränze und Christbäume, die binnen weniger Minuten die Wohnung lichterloh in Flammen setzen, fallen unter die Hausratversicherung. Ihre Leistung hängt vom Vertrag ab. „Bei Altverträgen greift die Klausel der groben Fahrlässigkeit“, erläutert Rudnik. Als grob fahrlässig wird zum Beispiel gewertet, wenn brennende Kerzen länger unbeaufsichtigt bleiben. Teure Konsequenz: Der Versicherte bleibt auf dem Schaden sitzen.

Mit einem neueren Vertrag besteht die Chance auf Erstattung. Anstelle grober Fahrlässigkeit zählt das eigene Verschulden. „Je nach Grad des Verschuldens kann der Versicherer die Leistung kürzen“, sagt Rudnik. Mal schnell in der Küche den Festtagsbraten wenden, während im Wohnzimmer die Tanne im Lichterglanz erstrahlt, dürfte weniger schwer wiegen als Adventskerzen anzuzünden und sich ins Bett zu legen. Letzteres könnte mindestens 50 Prozent Abzug bringen, schätzt der Experte. Juristisch umstritten sei, ob die Assekuranz die Zahlung ganz auf Null setzen kann.

Mietern empfiehlt Katharine Lawrence von der Verbraucherzentrale Hessen, bei der Haftpflicht auf die Extraklausel „Mietsachschäden“ zu achten. Sie deckt Schäden an der Wohnung ab. In der Regel wird der Vermieter diese zunächst mit Hilfe seiner Wohngebäudeversicherung beseitigen. Aber die nimmt den Verursacher in Regress. Die private Haftpflicht hilft Lawrence zufolge auch, wenn in einer für den Weihnachtsurlaub gebuchten Ferienwohnung etwas schiefgeht.

Hausbesitzer sind mit der Wohngebäudeversicherung gegen Feuerfolgen gewappnet. Sie ist keine Pflicht. Trotzdem besitzen laut BdV mehr als 95 Prozent der Eigentümer einen solchen Vertrag. Ersetzt wird alle nicht bewegliche Habe. Etwa Waschbecken, Türen, Fenster, Toiletten, das Gebäude an sich.

Die Feuerwehr rückt meist umsonst an. Selbst bei Fehlalarm muss der Einsatz aber selten bezahlt werden. Zugunsten der Bürger werde fast immer guter Glaube angenommen, sagt die Sprecherin des Deutschen Feuerwehrverbands, Silvia Darmstädter. Details legen die Kommunen in ihren Satzungen fest. Versicherungsunternehmen regeln ihre Leistungen bei Feuerwehreinsätzen im Kleingedruckten der Wohngebäudepolicen.

Für entflammte Gardinen und Möbel kommt die Hausratversicherung auf. Sie leistet Wiedergutmachung bei Schäden durch „Feuer, das sich aus eigener Kraft ausbreitet“, sagt Katharina Lawrence. Ein defektes Elektrokabel kann ebenso Auslöser sein wie ein umstürzender Weihnachtsbaum. Unter Umständen kürzt die Versicherung ihre Leistung wegen grober Fahrlässigkeit.