Chip verloren: Pauschale Schadenssumme unrechtens
Mainz (dpa/tmn) - Für den Verlust eines Chips darf der Betreiber eines Hallenbads nicht einfach eine beliebige Schadenssumme fordern. Er muss nachweisen, dass der geforderte Betrag in etwa dem entstandenen Schaden entspricht, entschied das Landgericht Mainz.
Hallenbad-Betreiber dürfen keine pauschale Schadenssumme bei einem verlorenem Chip verlangen. Das Gericht erklärte in einem am Montag (28. November) bekanntgewordenen Urteil (Aktenzeichen: 4 O 286/10) die Haftungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hallenbad-Betreibers für nichtig. Danach sollten erwachsene Badegäste beim Verlust des Chips, wie er zum Beispiel für Schließfächer in den Umkleiden genutzt wird, pauschal 40 Euro zahlen.
Der Besucher könne aber auch nachweisen, dass der Schaden geringer ist. Das Landgericht sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Besucher. Rechtlich korrekt müsse es genau umgekehrt sein: Der Betreiber müsse nachweisen, dass die Pauschale dem Schadensumfang entspreche. Diesen Nachweis sei der Betreiber schuldig geblieben.