Dauerverluste bei Ferienwohnung mindern Steuerlast
Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Ferienwohnung vermietet, macht im ungünstigsten Fall sogar Verluste damit. Dann sind immerhin Abschreibungen möglich. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten, etwa die ortsübliche Belegzeit.
Eine eigene Ferienwohnung kostet Geld. Nicht immer reichen die Einnahmen aus der Vermietung aus, um die Kosten zu decken. Besitzer können allerdings Abschreibungen auf Gebäude und Inventar sowie laufende Kosten steuerlich geltend machen, selbst wenn die Verluste mehrere Jahre hintereinander anfallen. Das berichtet der Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München. Darin geht das höchste deutsche Steuergericht davon aus, dass die Vermietung einer Ferienwohnung nicht nur als Hobby betrieben wird, auch wenn über einen längeren Zeitraum nur Verluste erwirtschaftet werden (Az.: IX R 48/06).
„Allerdings muss der Steuerzahler nachweisen, dass er die Wohnung regelmäßig vermietet“, erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Als Maßstab werden dazu die ortsüblichen Belegzeiten herangezogen. Auskunft darüber erhält der Vermieter beim Touristenbüro. Die Ferienwohnung darf nicht mehr als 25 Prozent der üblichen Belegzeit leer stehen.
Auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, versuchen viele Finanzbeamte, die Vermietung der Ferienwohnung als Liebhaberei abzutun. Mit der Folge, dass die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Aufpassen müssen Besitzer, wenn sie jemanden mit der Vermietung der Ferienwohnung beauftragt und im Vertrag ein Selbstnutzungsrecht festgeschrieben haben. Dann müsse der Vermieter belegen können, dass er tatsächlich Einkünfte erzielen will, sagt Käding. Ansonsten versagt das Finanzamt den Abzug der Verluste.