Die eigene Homepage und ihre rechtlichen Folgen
Der Experte Stefan P. Schiefer, Redaktionsleiter des Internet-Rechtsratgebers Janolaw, gibt Antworten.
Düsseldorf. Wer sich mit einer eigenen Homepage im Internet an die Weltöffentlichkeit wendet, lebt nicht ganz gefahrlos - es drohen rechtliche Fußangeln. Was alles zu beachten ist - darüber sprachen wir mit Rechtsanwalt Stefan P. Schiefer, Redaktionsleiter des Internet-Rechtsratgebers Janolaw (www.janolaw.de). Welche Formalien muss ich beachten, zum Beispiel in punkto Impressum?Schiefer: Das Impressum ist ein Muss. Und das hat auch seinen guten Sinn. Jemand, der mit dem Homepage-Betreiber in Kontakt tritt und gegebenenfalls in geschäftliche Verbindung zu diesem tritt, muss auch seine Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen können. Und dafür braucht man halt die ladungsfähige Anschrift des Vertragspartners beziehungsweise des Homepage-Betreibers. Gibt es hier einen Unterschied zwischen geschäftlichen und rein privaten Homepages?Schiefer: Das neue Telemediengesetz (TMG) hat bezüglich des Impressums keine Klarheit gebracht: Einerseits fordert das TMG ein Impressum nur für geschäftsmäßige Telemedien. Andererseits fordert der Rundfunkstaatsvertrag für Telemedienangebote, "die nicht ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen", dass sie Namen und Anschrift aufweisen. Meine Empfehlung: Auch bei privaten Homepages sollte man ein Impressum angeben. Was droht, wenn ich hier Fehler mache?Schiefer: Es droht eine Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale. Das kann circa 180 Euro kosten. Ein abmahnender Rechtsanwalt kann seine Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen und dabei seine Gebühr am Streitwert bemessen, der immer unterschiedlich, aber prinzipiell hoch ausfällt - im Durchschnitt bewegen sich die reinen Anwaltskosten bei über 800 Euro. Gibt es hier nicht Pläne, die Abmahngebühr zu beschränken?Schiefer: Es ist vorgesehen, bei einer ersten Abmahnung wegen weniger erheblichen Rechtsverstößen gegenüber Privatanwendern die Kosten auf einen Betrag zwischen 50 und 100 Euro festzulegen. Ende Januar wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf verabschiedet. Bis der Wirklichkeit wird, droht weiterhin Gefahr - zum Beispiel, wenn man nur ein Bild seiner Lieblingsgruppe auf seine private Homepage stellt, dann zieht das unter Umständen die genannten Anwaltskosten nach sich. Empfiehlt sich ein Copyright-Hinweis auf der Homepage, mit dem man sich dagegen schützt, dass andere etwas unerlaubt kopieren?Schiefer: Mit dem Copyright-Symbol kann der Nutzer auf das Bestehen von Urheberrechten hingewiesen werden, weitergehenden Schutz vor unerlaubter Übernahme bietet das Symbol aber nicht - der Copyright-Vermerk stammt aber aus dem angloamerikanischen Rechtskreis und ist im deutschen Rechtskreis nicht erforderlich, da hier die Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werkes entstehen. Ist es ratsam, sich durch einen Haftungsausschluss abzusichern, etwa, wenn man Tipps auf seiner Homepage verbreitet?Schiefer: Es ist gesetzlich geregelt, dass derjenige, der einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, grundsätzlich nicht haftet; darauf kann man aber mit einem Haftungsausschluss auch hinweisen. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierter Haftungsausschluss ist dagegen nicht möglich bei Beratungsverträgen oder generell bei entgeltlichen Verträgen, bei denen der Ratsuchende auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen kann. Ist es riskant, Links auf andere Internetseiten zu setzen?Schiefer: Es gibt grundsätzlich Haftungsprobleme, wenn man auf Seiten verlinkt, deren Inhalte insbesondere gegen das Strafrecht verstoßen. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, nicht auf zweifelhafte Webseiten zu verlinken und die bereits verlinkten Webseiten regelmäßig kontrollieren und gegebenenfalls zu entfernen. Möchte man im Rahmen der freien Meinungsäußerung zu zweifelhaften Inhalten Stellung nehmen, sollte man bei jedem Link darauf hinweisen, dass man sich von dem Inhalt distanziert, ein genereller Haftungsausschluss ist nicht ausreichend. Was muss ich beachten, wenn ich fremde Texte (in Auszügen oder ganz) übernehme. Oder Fotos? In welchen Fällen wäre das ohne Einwilligung des Urhebers möglich?Schiefer: Grundsätzlich darf ich nicht einfach Fotos oder fremde Texte aus dem Internet herunterladen und auf meine Seite stellen. Im Zweifel sollte man sich bei dem Urheber um eine Einwilligung bemühen, die dieser selbstverständlich dann auch von einer Vergütung abhängig machen darf. Das Urheberrecht erlaubt die vergütungsfreie Übernahme von einzelnen Werken insgesamt (Großzitat), von Teilen von Werken (Kleinzitat) und auch Teilen eines Musikwerkes (Musikzitat) - doch all dies ist nur bis zu einem gewissen Umfang zulässig. Das Zitat muss dazu dienen, die eigene Aussage zu belegen oder ein eigenes Werk erläutern, es darf die Verwertung des Werkes durch den Eigentümer aber nicht unangemessen beeinträchtigen. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, dann ist das Werk gemeinfrei und kann von jedermann ohne Zustimmung genutzt werden. Wie erfahre ich, ob auf einem Werk noch Urheberschutz liegt, ob zum Beispiel die 70 Jahre abgelaufen sind?Schiefer: Bei bekannteren Autoren ist dies wohl unproblematisch. Ansonsten würde ich mich an die Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) oder andere Verwertungsgesellschaften mit einer Anfrage wenden. Bei diesen können Sie ggf. auch Lizenzen für die Nutzung der Rechte erwerben.