Die Ein-Euro-Falle: Ebay-Auktion vor dem Richter
Karlsruhe (dpa) - Es begann mit einer Ebay-Auktion im Januar 2012 - und endet vor dem Bundesgerichtshof . Die Karlsruher Richter haben nicht zum ersten Mal einen Streit um viel Geld zwischen zwei Nutzern zu klären.
Denn bei der Schnäppchen-Jagd im Netz geht es nicht immer mit rechten Dingen zu.
Warum landen immer wieder Fälle vor den Gerichten?
Die Geschichte ist meistens die gleiche, erläutert der Hamburger Anwalt Lars Rieck, der in jüngster Zeit Mandanten in etwa 20 Ebay-Streitfällen vertreten hat. Der Verkäufer macht, während die Auktion noch läuft, einen Rückzieher. Der Bieter, der vorne liegt, lässt sich das nicht gefallen. „Er fordert den Verkäufer auf, ihm die Ware zu geben, bietet den Kaufpreis an, setzt eine Frist“, schildert Rieck. Dann wird geklagt - weil die Ware womöglich längst anderweitig verkauft ist, oft gleich auch auf Schadenersatz. Die Höhe berechnet sich aus der Differenz zwischen Höchstgebot und geschätztem Wert. Im Fall vor dem BGH hat der Kläger einen Euro für ein gebrauchtes Motorrad geboten, das 4900 Euro wert sein soll. Er will 4899 Euro.
Geht das so einfach?
Die Ebay-Regeln sehen vor, dass einmal gemachte Angebote verbindlich sind. Ausnahmen gibt es nur, wenn eine Auktion aus „berechtigten Gründen“ abgebrochen wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn man sich beim Einstellen mit wichtigen Infos vertan hat oder die Ware inzwischen beschädigt oder gestohlen ist. Nicht erlaubt ist ein Rückzieher, weil man es sich anders überlegt oder in der Zwischenzeit schon einen Käufer gefunden hat. Darauf weist Ebay beim Abbruch einer Auktion auch zweimal ausdrücklich hin. Damit ist der Motorrad-Streit aber noch nicht geklärt: Das Berufungsgericht gab trotzdem dem Verkäufer Recht - weil es den Bieter für einen „Abbruchjäger“ hielt.
Was hat es damit auf sich?
„Abbruchjäger“ haben schnell erkannt, dass hier Geld zu holen ist. Ihre Masche besteht darin, es auf eine Schadenersatzklage anzulegen. Das heißt, sie steigern mit kleinem Einsatz in möglichst vielen Auktionen um teure Waren mit - in der Hoffnung, dass die Gebote im Keller bleiben und der Anbieter aus Angst vor Verlust zurückzieht. Besonders gefährdet sind Verkäufer, die bei Ebay keinen Mindestpreis festlegen, um sich die dafür fällige Gebühr zu sparen.
Wie verbreitet sind solche „Abbruchjäger“?
Internetforen wie „Auktionshilfe.info“ sind voll mit Einträgen von Nutzern, die sich gegenseitig vor Abzockern warnen. Aber belastbare Zahlen sind schwer zu bekommen. Bei den Verbraucherzentralen werden derartige Fälle nicht dokumentiert. Ebay selbst nennt die Zahl der betroffenen Auktionen auf Anfrage „gegenüber den Millionen vollkommen problemlos abgewickelten Transaktionen“ „sehr gering“. Nach Anwalt Riecks Erfahrung gibt es aber eine „hohe Dunkelziffer“.
Haben Anbieter eine Möglichkeit, sich zu wehren?
Das ist gar nicht so einfach. Denn an sich ist es ja völlig legitim, als Bieter bei einer Auktion auf ein Schnäppchen zu hoffen. „Ein Missbrauch muss erst einmal bewiesen werden“, sagt Rieck. Die Hürden dafür seien hoch. Auch Ebay weist darauf hin, dass es für ein Einschreiten „tatsächliche, handfeste Anhaltspunkte“ braucht. „Allein aus der Tatsache, dass ein Mitglied auf eine Vielzahl von Auktionen bietet und einmalig Schadenersatz geltend macht, können wir nicht schließen, dass es sich um missbräuchliches Verhalten handelt.“
Wie stehen im aktuellen Fall die Chancen vor dem BGH?
Bisher haben die Richter nur wenig als Abbruch-Grund gelten lassen. Im September 2015 entschieden sie etwa im Streit um einen Gussheizkörper, dass ein Höchstbietender nicht schon deshalb „unseriös“ sei, weil er innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hatte. 2014 urteilte der zuständige Senat, dass ein „grobes Missverhältnis“ zwischen Maximalgebot und tatsächlichem Wert der Ware nicht ohne Weiteres „auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters“ schließen lässt. Weil er seinen VW Passat nicht für einen Euro abgegeben hatte, musste der Anbieter Schadenersatz zahlen.