Dumpinglöhne sind tabu: Was bei Haushaltshilfen wichtig ist
Essen (dpa/tmn) - Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Dafür haben auch Minijobber unter anderem Anspruch auf Mindestlohn. Überschreitet der Verdienst 450 Euro, fallen höhere Versicherungsbeiträge an.
Ob zum Putzen oder für die Kinderbetreuung - immer mehr Haushalte holen sich eine bezahlte Hilfe. Ende 2012 waren erstmals mehr als 250 000 Minijobber in Privathaushalten gemeldet. So viele Arbeitsverhältnisse zählte die Minjob-Zentrale in Essen. Tatsächlich dürften noch weit mehr Menschen als Haushaltshilfen arbeiten: „Wir gehen bei Privathaushalten von einer Schwarzarbeitsquote von weit über 50 Prozent aus“, sagt Christian Schirk von der Minijob-Zentrale.
Auch deshalb hat der Gesetzgeber eine großzügige steuerliche Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen vorgesehen: „Der Arbeitgeber kann 20 Prozent seiner Kosten direkt von seiner Steuerschuld abziehen“, sagt Schirk. Bis zu 510 Euro könnten Privathaushalte so jährlich absetzen. Für Kinderbetreuung könnten sogar zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch 4000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
„Unterm Strich bringt das mehr als die Sozialabgaben, die für einen Minijob abgeführt werden müssen“, sagt Elke Wieczorek, Geschäftsführerin des Berufsverbands der Haushaltführenden (DHB) in Bonn. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden: „Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die man auch selbst erledigen kann“, erläutert Wieczorek. Also etwa Reinigungs- oder Gartenarbeiten, nicht aber die Reparatur des Dachstuhls. Als Minijob galt eine Arbeit bislang, wenn dabei nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient wurden. Seit dem 1. Januar sind 450 Euro monatlich erlaubt.
Ein Vorteil von Minijobs ist das vereinfachte Meldeverfahren für Privathaushalte: „Wer auf 450-Euro-Basis im Haushalt beschäftigt ist, muss an die Minijob-Zentrale gemeldet werden“, sagt Schirk. „Wir melden den Beschäftigten dann bei den Sozialversicherungen an.“ Dafür gibt es auf der Website der Minijob-Zentrale ein Formular, den sogenannten Haushaltsscheck, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam ausfüllen und unterschrieben einschicken müssen.
„Wir machen im Grunde die komplette Buchhaltung, die sonst der Arbeitgeber übernehmen würde“, erklärt Schirk. Im Gegenzug erteilt der private Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Einzugsermächtigung für alle Abgaben. Dieser Arbeitgeberanteil beträgt etwa 14 Prozent des Lohns. Darin enthalten sind Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, eine Pauschalsteuer und der Beitrag für eine Unfallversicherung, die die Minijob-Zentrale abschließt.
Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen erst an, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird: „Ab 450 Euro greift die volle Sozialversicherungspflicht“, sagt Lutz Tillack von der Gewerkschaft Nahrung, Genuss und Gaststätten (NGG) in Hamburg. Der Arbeitgeber muss die Haushaltshilfe dann bei einer Krankenkasse anmelden und alle Sozialversicherungsbeiträge abführen. Bis zu einem Gehalt von 850 Euro gibt es eine Gleitzone, in der die Beiträge langsam steigen. „Es ist dann sinnvoll, einen Steuerberater mit der Angelegenheit zu betrauen“, sagt Elke Wieczorek.
Fallen lauern auch noch an anderer Stelle: So muss auch Beschäftigten im Haushalt eine Art Mindestlohn gezahlt werden. Zwar gebe es keine offiziellen Mindestlöhne oder Tarifverträge für Privathaushalte, erklärt Christian Schirk. „Eine Lohnuntergrenze ergibt sich aus dem Konstrukt der Sittenwidrigkeit.“ Werden weniger als zwei Drittel eines vergleichbaren Tariflohns gezahlt, liegt laut Bundesarbeitsgericht ein sittenwidrig niedriger Lohn vor.
Das kann schnell teuer werden: „Werden die 450 Euro rückwirkend überschritten, können schnell saftige Rentennachforderungen auf Sie zukommen“, sagt Wieczorek. „Viele Privathaushalte fragen uns daher: Was muss ich denn zahlen, damit ich keinen Fehler mache?“ Eine Richtschnur sind die von der Gewerkschaft NGG ausgehandelten Tarife.
Daneben gebe es noch weitere Punkte, auf die es beim Beschäftigungsverhältnis ankomme, sagt Tillack. „Der Arbeitnehmer hat auch im Haushalt ein Recht auf einen Arbeitsvertrag.“ Doch auch für die Arbeitgeberseite kann ein solcher Vertrag wichtig sein: „Der Arbeitnehmer darf nicht mehrere Minijobs haben und damit auf über 450 Euro kommen“, warnt Wieczorek. Sonst werde die Verdienstgrenze überschritten. „Das sollte man sich schriftlich bestätigen lassen.“