Enterben ist fast unmöglich: Anspruch auf Pflichtteil

Durch Pflichtteilsentziehung oder Schenkung kann der Erblasser aber die Summe reduzieren.

Düsseldorf. „Du bist enterbt!“ Diese Nachricht hören Angehörige nach einem Streit immer mal wieder. Doch so leicht geht das nicht, denn die nächsten Angehörigen haben zumindest Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteil, d. h. die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsentziehung: Einen gesetzlichen Erben komplett zu enterben, ist nur bei besonders schwerwiegenden Gründen möglich. „Diese träfen zu, wenn ein Abkömmling dem Erblasser, seinem Ehe- bzw. Lebenspartner oder einem seiner anderen Kinder nach dem Leben trachtet oder gegen diese ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begangen hat“, sagt Bernhard Klinger, Fachanwalt für Erbrecht aus München und Vorstand im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten. Auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung berechtigt zum Pflichtteilsentzug.

Schenkung: Wer ungeliebten Familienmitgliedern später weniger vererben will, hat jedoch durchaus Optionen. Er kann den Wert seines Nachlasses reduzieren oder sein Vermögen strategisch verschenken. „Dabei zählt jedes Jahr. Durch rechtzeitige Schenkungen lässt sich das Pflichtteilsrecht mindern oder sogar gänzlich ausschließen“, so Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz.

Nach neuem Recht findet eine Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt. Hat eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, wird sie zu 100 Prozent bei der Berechnung mit berücksichtigt.

Im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 90 Prozent, im dritten Jahr zu 80 Prozent usw. Sind seit der Schenkung mehr als zehn Jahre verstrichen, bleibt sie komplett außen vor. Die Vermögensübertragung muss zivilrechtlich immer auch als „echte“ Schenkung eingestuft sein.