Sozialversicherungspflicht: Mitarbeiterstatus klären
Dortmund (dpa/tmn) - Wer als Freiberufler nur von einem Arbeitgeber engagiert wird, befindet sich in Abhängigkeit zum Unternehmen. Dies wäre dann eigentlich sozialbeitragspflichtig. Eine Prüfung des Mitarbeiter-Status' kann sich lohnen.
Nicht immer ist es eindeutig, ob ein Arbeitnehmer frei oder abhängig beschäftigt ist. Bestehen Zweifel, lohne sich ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer Krankenkasse, empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Andernfalls müssten Arbeitgeber damit rechnen, Sozialbeiträge nachzuzahlen, heißt es unter Berufung auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 34 R 898/10).
Der Fall: Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte mit einer Altenpflegerin die freie Mitarbeit als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage vereinbart. Die Deutsche Rentenversicherung war der Meinung, dass die Betreuungskraft als abhängig Beschäftigte der Wohnungsbaugenossenschaft der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Genossenschaft argumentierte dagegen, es handele sich um eine freie Mitarbeit. So gebe es zum Beispiel keine Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub.
Das Urteil: Nach Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich um eine abhängige und somit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Betreuungskraft trete den Bewohnern wie eine Angestellte der Genossenschaft gegenüber. Sie erbringe ihre Betreuungstätigkeit und auch die Freizeitangebote nicht im Auftrag und auf Rechnung der Bewohner, sondern allein für die Genossenschaft. Es handele sich somit nicht um eine frei gestaltete Tätigkeit.