Erben in der Patchworkfamilie: Den neuen Partner absichern
Schleswig (dpa/tmn) - Patchworkfamilien sind heute längst Alltag: Das Erbrecht aber bezieht sich noch auf die klassische Familie. So sind nur Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und leibliche Kinder erbberechtigt.
Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Notarkammer hin.
Das bedeutet: Stirbt ein Partner, erben nur seine leiblichen Kinder und eventuell ein früherer Ehegatte, sofern es noch keine Scheidung gab. Der neue Partner und dessen Kinder haben keinen Anspruch auf das Erbe.
Daher ist es wichtig, das Erbe an die neue Patchworkfamilie anzupassen. Alte Dokumente müssen dafür widerrufen werden: Nach einer Scheidung werde nämlich häufig vergessen, die Testamente und Erbverträge entsprechend zu ändern, wissen die Experten der Notarkammer.
Den neuen Partner - und gleichzeitig die eigenen Kinder - kann man zum Beispiel mit einer sogenannten Vor- und Nacherbschaft absichern. Im Todesfall wird der Partner so der Vorerbe und erbt ein Sondervermögen. Dieses bleibt getrennt von dessen eigenem Vermögen. Denn stirbt der zweite Partner, geht das Sondervermögen an die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen. Sie sind die sogenannten Nacherben.
Eine Alternative ist, den neuen, nichtehelichen Partner mit einer Schenkung zu bedenken. Oder das Paar trifft Regelungen in einem Erbvertrag. Dieser kann in der Regel nur geändert werden, wenn beide Partner zustimmen - und nach dem Tod eines Partners gar nicht mehr. Ausnahme: Man hat sich das Recht zur einseitigen Änderung vorbehalten. In einen Erbvertrag lassen sich auch die leiblichen und die Kinder des Partners einbinden, wenn diese volljährig sind.