Erblasser in der Beweispflicht: Entzug des Pflichtteils

Landshut (dpa/tmn) - Will der Erblasser seinen Nachwuchs nicht nur enterben, sondern ihm auch den sogenannten Pflichtteil entziehen, kann er dies testamentarisch anordnen. Allerdings ist dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

Foto: dpa

Wichtig: Der Erblasser muss dafür den Grund für den Entzug des Pflichtteils beweisen. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Landshut.

Im konkreten Fall setzte ein Vater seine beiden Söhne zu gleichen Teilen als Erben ein. Seinen dritten Sohn enterbte er und entzog ihm den Pflichtteil aufgrund einer Körperverletzung. Einige Jahre später errichtete der Vater ein weiteres notarielles Testament. Darin bestätigte er seine damaligen Angaben und wiederholte die Entziehung des Pflichtteils. Er präzisierte die Körperverletzung und verwies auf eine beiliegende Strafanzeige. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte der enterbte Sohn dennoch seinen Pflichtteil.

Zu Recht, urteilte das Gericht (Az.: 54 O 2287/12). Die verfügte Pflichtteilsentziehung sei unwirksam. Denn sie sei nur in sehr engen Grenzen möglich. Dabei muss feststehen, dass sich der Berechtigte bestimmter, schwerer Vergehen gegen den Erblasser oder ihm nahestehender Personen schuldig gemacht hat. Im konkreten Fall bestätigten die verklagten Brüder zwar, dass der enterbte Bruder dem Vater am 16. August 1998 eine Schürfwunde beigebracht und ihm eine blutige Nase sowie ein blaues Auge geschlagen hatte. Sie konnten dies aber nicht beweisen. Da die staatsanwaltschaftlichen Akten über die damalige Strafanzeige mittlerweile vernichtet worden waren, konnten sie nicht herangezogen werden. Die Erben mussten ihrem Bruder den Pflichtteil ausbezahlen.