Krankenhaus muss zahlen: Sozialversicherung für Honorararzt
Celle (dpa/tmn) - Wenn Honorarärzte im Krankenhaus einen festen Stundenlohn erhalten und in den klinischen Alltag eingegliedert sind, gelten sie als sozialversicherungspflichtig.
Selbst wenn die Klinik Mitarbeiter laut Vertrag als „Selbstständige“ eingestellt hat, sind sie abhängig beschäftigt. Das Krankenhaus muss also Sozialversicherungsbeträge zahlen. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.
Der Fall: Ein Krankenhaus schloss mit einer Gynäkologin einen „Honorararztvertrag“. Die Ärztin sollte für die Dauer von einem Monat Patientinnen, die ihr zugewiesen wurden, selbstständig betreuen und behandeln. Der Chefarzt hatte dabei ein Letztentscheidungsrecht. Laut Vertrag sollte die Frau als Selbstständige tätig sein, sich also selbst versichern. Die Rentenversicherung hingegen ging davon aus, die Ärztin sei im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Sie unterliege also unter anderem der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Urteil: Die Richter des Landessozialgericht (Az.: L 2 R 516/14) bestätigten die Auffassung der Rentenversicherung. Die Tätigkeit der Gynäkologin in dem Krankenhaus sei als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzuordnen, da die Ärztin ein festes Stundenhonorar bekam und sie kein unternehmerisches Risiko tragen musste. Außerdem war sie in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert. Ihre Entscheidungsfreiheiten, in welcher Reihenfolge sie ihr zugewiesene Patienten behandelt, entspreche dem Ablauf auf einer Station.