Euro-Rettung fürs Konto - Nicht jede Bankgebühr ist zulässig
Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn) - Banken sind erfinderisch, wenn es um Gebühren geht. Einige verlangen zum Beispiel Geld für Einzahlungen und Lastschriftrückgaben. Doch nicht jede Gebühr, die die Geldinstitute erheben, ist erlaubt.
Hier ein kleiner Betrag für die Bareinzahlung. Dort ein, zwei Euro für die Benachrichtigung über eine Rücklastschrift. Banken lassen sich einiges einfallen, wenn es darum geht, ein paar Extra-Kosten zu berechnen. Doch nicht alle Gebühren, die sie von ihren Kunden verlangen, sind erlaubt.
Verboten ist eine Gebühr immer dann, wenn die Bank mit der Tätigkeit nur eine gesetzliche Pflicht erfüllt, erläutert die Stiftung Warentest in Berlin. Auch Aktionen, die ein Geldhaus im eigenen Interesse durchführt, müssen für den Kunden kostenlos sein.
„Viele unzulässige Entgelte für die Kontoführung tauchen in jüngster Zeit wieder auf“, erklärt Markus Feck, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wollen Kunden sich gegen eine neue Gebühr ihrer Bank wehren, sehen sie sich am besten nach einer Alternative um. „Wer Widerspruch gegen eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einlegt, dem kann die Bank das Girokonto kündigen“, warnt Feck jedoch. Ein Recht auf ein Girokonto habe der Kunde nicht. Im Folgenden ein Überblick, welche Forderungen nicht erlaubt sind:
Ein- oder Auszahlungen: Wer Geld auf sein eigenes Konto einzahlt oder davon abhebt, dem darf die Bank in den meisten Fällen keine Gebühren berechnen, erklärt die Stiftung Warentest. Nur wenn vereinbart ist, dass das Kreditinstitut neben dem Grundpreis für das Konto jede Buchung extra abrechnet und mindestens fünf Buchungen im Monat kostenlos sind, darf sie für weitere kassieren.
Kontoauszüge: Jeder Kunde hat das Recht, sich kostenlos über seinen Kontostand zu informieren. Wenn das nicht am Schalter möglich ist, muss ein Auszugsdrucker bereitstehen. Schickt die Bank die Auszüge zu, darf sie nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen für diesen Sonderservice Geld verlangen.
Bankautomaten: Das Geldabheben an einem Bankautomaten ist bei der kontoführenden Bank in der Regel kostenlos. Sie darf aber ebenso wie fremde Institute für das Abheben eine Gebühren verlangen. „Die Gebühr muss aber vorher angezeigt werden“, sagt Christoph Herrmann, Redakteur für Finanzthemen bei der Stiftung Warentest. „Eine rechtliche Obergrenze ist dafür nicht festgelegt, es werden Gebühren von bis zu 5,99 Euro verlangt.“
Darlehenskonto: Vergibt eine Bank ein Darlehen und eröffnet dazu ein eigenes Konto, darf sie dafür kein Entgelt verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XI ZR 388/10). Denn die Führung eines Kontos liege allein im Interesse der Bank, betont die Verbraucherzentrale Sachsen.
Lastschriftrückgabe: Verweigert eine Bank die Einlösung von Lastschriften, Daueraufträgen oder Überweisungen, weil das Konto nicht gedeckt ist, wird sie im eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Darauf weist die Stiftung Warentest hin. Die Bank darf dafür keine Kosten berechnen, auch nicht für die Nachricht über die Nichtausführung. Und die Bank darf diese auch nicht in „Schadenersatz“ umbenennen, wie aus mehreren BGH-Entscheidungen hervorgeht (Az.: XI ZR 5/97, XI ZR 296/96, XI ZR 197/00 und XI ZR 154/04).
Erbe und Nachlass: Die Bank muss dem Finanzamt kostenlos den Kontostand des Verstorbenen mitteilen. Auch das Umschreiben eines Kontos auf den Namen des Erben darf sich das Geldinstitut nicht bezahlen lassen, erläutern die Warentester. Nur wenn ein Kunde beraten werden will, wie er ein Erbe am besten verwendet, darf ein Honorar fällig werden. Das geht auf Urteile der Landgerichte in Frankfurt (Az.: 2/2 O 46/99) und Dortmund (Az.: 8 O 57/01) zurück.