Existenzgründer sollten Umsatzgrenze im Blick behalten
Berlin (dpa/tmn) - Existenzgründern stellt sich die Frage: Sollen Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden? Dabei gilt: Solange der Umsatz im ersten Jahr 17 500 Euro und im darauffolgenden Jahr 50 000 Euro nicht übersteigt, kann gewählt werden.
„Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen, ist vor allem dann sinnvoll, wenn man zunächst hohe Investitionskosten hat“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. „Aus diesen Rechnungen kann man sich dann die Umsatzsteuer erstatten lassen.“
Wichtig zu beachten: Beim Grenzbetrag von 17 500 Euro handelt es sich um einen Jahresbetrag. „Wird das Unternehmen beispielsweise zum 1. Juli des Jahres gegründet, darf der Umsatz voraussichtlich nur 8750 Euro betragen, damit der Existenzgründer eine Wahlmöglichkeit hat“, stellt Käding klar. Bei einer Gründung zum 1. Dezember darf der voraussichtliche Umsatz sogar nur maximal rund 1458 Euro betragen.
Beim Ausfüllen des Bogens für die steuerliche Erfassung beim Finanzamt muss das hinsichtlich der Umsatzprognose beachtet werden. „Wenn der Existenzgründer nämlich gar keine Wahl hat, sondern seine Rechnungen von vornherein mit Umsatzsteuer ausstellen muss und dies nicht tut, muss er die Umsatzsteuern trotzdem an das Finanzamt bezahlen“, warnt Käding. Damit ist ein Existenzgründer oft finanziell überfordert, wenn er die Steuern nicht eingenommen hat. Nachforderungen gegenüber den Kunden lassen sich meist nicht durchsetzen.