Jagd nach Dieb — Unfallversicherung zahlt nicht immer
Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Dieb verfolgt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch der entfällt, wenn es dem Verfolger nicht um die Festnahme des Täters, sondern um die Wiedererlangung des Diebesguts geht.
Wer einen Dieb jagt und dabei stürzt, kann nicht immer auf die gesetzliche Unfallversicherung zählen. Zwar springt sie auch ein, wenn sich die Verfolgung im Ausland auf einer Reise ereignet. Der Schutz entfällt aber, wenn es um die Wiedererlangung des Diebesguts geht. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 163 U 279/10).
Der Fall: Der Mann war zu einem Kongress nach Barcelona geflogen. Er nutzte das anschließende Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt zu erkunden. Nach einem Restaurantbesuch überfielen ihn zwei Männer und stahlen ihm die Brieftasche. Als der Kläger den Tätern nachsetzte, stellte ihm einer der Diebe ein Bein. Der Kläger stürzte und brach sich den Ellenbogen. Die Täter entkamen. Die Unfallkasse lehnte den Versicherungsschutz ab. Dem Bestohlenen sei es nur darum gegangen, seine Brieftasche wiederzubekommen.
Das Gericht schloss sich der Argumentation der Versicherung an. Zwar sei versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig sei, persönlich einsetze. Dieser Versicherungsschutz gelte auch für das Ausland. Versichert wäre der Sturz somit gewesen, wenn der Mann die Verfolgung auch aufgenommen hätte, ohne dass es um seine Brieftasche gegangen wäre. Davon war das Gericht jedoch nicht überzeugt.