Juli) entschieden.
Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gelten auch dann, wenn es sich für den Verkäufer um ein „branchenfremdes Nebengeschäft“ handelt, urteilten die BGH-Richter (Aktenzeichen VIII ZR 215/10).
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen für Drucktechnik ein gebrauchtes Auto aus Firmeneigentum an einen Privatmann verkauft und dabei jede Gewährleistung ausgeschlossen. Diesen Ausschluss von Garantierechten erklärte der BGH für unwirksam: Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass es sich auch bei branchenfremden Geschäften einer GmbH um sogenannte Unternehmergeschäfte handele. Deshalb seien die Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher anzuwenden.