Fahrt zur Dienstversammlung: Was gilt noch als Wegeunfall?
Darmstadt (dpa/tmn) - Ein Unfall auf dem Weg in die Firma wird als Arbeitsunfall anerkannt. Doch was, wenn man zu einer Dienstversammlung unterwegs ist - und dann auch noch verspätet? Darüber hatte das Landessozialgericht Hessen zu urteilen.
Wer von seiner Wohnung zu einer Dienstversammlung fährt, steht wie auf dem Weg zur Arbeit unter dem Schutz der Unfallversicherung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Betroffene verspätet zur Dienstversammlung erschienen wäre. Erst wenn man sich um mehr als zwei Stunden verspätet, könnte eine Unterbrechung des Arbeitsweges vorliegen und der Versicherungsschutz damit erlöschen. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen (Az.: L 3 U 110/11) hervor, über die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der Fall: Eine Altenpflegerin war zum Nachtdienst eingeteilt. An diesem Tag war eine Dienstversammlung mit Anwesenheitspflicht für 13.00 Uhr angesetzt. Die Frau hatte angekündigt, zu der Dienstbesprechung zu kommen, sich aber verspätet. Auf der Fahrt geriet ihr Auto bei Regen auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal mit einem anderen Wagen zusammen. Die Frau erlitt Brüche im Bereich der Lendenwirbelsäule und starke Verletzungen am Kopf. Die Unfallversicherung lehnte es aber ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Urteil: Das Landessozialgericht war der Ansicht, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Es sei klar gewesen, dass die Frau zu ihrer Arbeitsstelle wollte, um an der Dienstversammlung teilzunehmen. Eine Unterbrechung, die verhindert, dass der Unfall noch als Arbeitsunfall anerkannt wird, kommt nach Ansicht des Gerichts erst bei mehr als zwei Stunden in Betracht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Damit genieße die Frau den vollen Schutz der Berufsunfallversicherung.