Umzugskosten geltend machen - Pauschalen steigen

Berlin (dpa/tmn) - Die Pauschbeträge für beruflich bedingte Umzüge steigen ab März des kommenden Jahres. Was genau Arbeitnehmer beim Finanzamt geltend machen können, erklärt der Bund der Steuerzahler.

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Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Ausgaben dafür von der Steuer absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Beruflich veranlasst ist ein Umzug, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für den Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine Stunde reduziert. Ein Arbeitsplatzwechsel ist nicht zwingend erforderlich. Auch wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auffordert, näher an den Arbeitsplatz zu ziehen, um zum Beispiel dessen jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten, liegen berufliche Gründe vor.

Zu den absetzbaren Umzugskosten gehören zum Beispiel Transportkosten für die Möbel, Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen oder Maklergebühren. Für die Höhe der absetzbaren Kosten können auch festgelegte Pauschalen genutzt werden. Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass das Bundesfinanzministerium diese Umzugspauschalen angepasst hat.

Wer seinen Umzug im März beendet hat, kann von den gestiegenen Beträgen profitieren. Benötigt das Kind aufgrund des Umzugs Nachhilfeunterricht, kommt seitdem ein Pauschalbetrag von 1802 Euro in Betracht. Für sonstige Umzugskosten liegt die Summe seitdem bei 715 Euro für Singles und bei 1429 Euro für Verheiratete. Sind Kinder oder weitere Familienangehörige mit umgezogen, können für diese Personen je 315 Euro angesetzt werden.

Im kommenden Jahr steigen die Pauschalen erneut: Für Umzüge, die ab dem 1. März 2015 beendet werden, gilt dann eine Nachhilfepauschale in Höhe von 1841 Euro. Die Pauschale für sonstige Umzugskosten steigt für Ledige auf 730 Euro, für Verheiratete auf 1460 Euro. Für weitere Familienmitglieder können ab März 2015 dann je 322 Euro in Anspruch genommen werden.