Feuerwehr alarmiert: Anrufer haftet nicht für Schäden
Berlin (dpa/tmn) - In Notfällen müssen Rettungskräfte mal eine Tür mit Gewalt öffnen. Doch was passiert, wenn sich der Notfall als Fehlalarm herausstellt? Muss dann derjenige haften, der die Feuerwehr gerufen hat?
Muss derjenige, der die Feuerwehr gerufen hat, für Schäden haften? Nein, entschied das Landgericht Berlin, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ vom Eigentümerverband Haus & Grund berichtet (Aktenzeichen: 49 S 106/10).
Im verhandelten Fall hatte eine Frau bei einer Bekannten angerufen und nur ein Stöhnen und Jammern gehört. Beim zweiten Anruf nahm niemand mehr den Hörer ab. Daraufhin alarmierte die Frau die Feuerwehr. Die Rettungskräfte klingelten bei der Bekannten, doch niemand öffnete die Tür. Daraufhin wurde die Tür aufgebrochen. Allerdings stellte sich heraus, dass es sich um einen Fehlalarm handelte. Der Hausbesitzer wollte nun von der Anruferin Schadenersatz für kaputte Wohnungstür.
Das Landgericht lehnte das aber ab. Die Frau habe die Feuerwehr zwar alarmiert und mit ihrer Schilderung die Grundlage für das Eingreifen geliefert. Allerdings müssten die Einsatzkräfte immer selbst prüfen, welche Maßnahmen in der jeweiligen Situation verhältnismäßig und angemessen seien. Darauf müsse sich derjenige verlassen können, der den Notruf tätigte.