Finanzamt kann an Kurkosten beteiligt werden
Berlin (dpa/tmn) - Nicht immer übernimmt die Rentenversicherung, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft die Kosten für eine Kur. Patienten können dann das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen, erläutert der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BdL).
Ausgaben für eine Kur zählen zu den Krankheitskosten und können als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Werden sie nicht oder nicht vollständig erstattet, kann der verbleibende Betrag zumindest teilweise vom Finanzamt zurückverlangt werden. Wichtig ist dabei: „Voraussetzung für den Abzug der Kosten in der Einkommensteuererklärung ist es, dass man den Nachweis über die Notwendigkeit der Kur in der Tasche hat - und zwar bevor diese angetreten wird“, erklärt BdL-Geschäftsführer Erich Nöll.
Um diesen Nachweis zu erhalten, sollte man sich in einem ersten Schritt eine Empfehlung von seinem Hausarzt oder dem entsprechenden Facharzt ausstellen lassen. Darin sollte insbesondere bei einer Vorsorgekur dargelegt werden, welche Krankheit abgewendet werden soll. Bei einer Klimakur sind Angaben zum medizinisch angezeigten Kurort und bei jeder Art von Kur auch Angaben zur Kurdauer sinnvoll.
Mit dieser ärztlichen Empfehlung wendet man sich an einen Amtsarzt oder an den medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Bestätigt dieser in einer Bescheinigung die Notwendigkeit der geplanten Kur, steht dem steuermindernden Abzug der Kurkosten kaum etwas im Wege.
Anerkannt werden dann zum Beispiel die Fahrtkosten zum Kurort und zurück, Unterbringungskosten, die tatsächlichen Verpflegungskosten abzüglich 20 Prozent Selbstbehalt, die Behandlungs- und Medikamentenkosten. Kommt es von einer Kasse zumindest zu einer Teilerstattung, sind diese Kosten allerdings gegenzurechnen.