Bei Tischreservierung im Festzelt auf Stornoklausel achten
Stuttgart (dpa/tmn) - Auf vielen Volksfesten im Sommer und Herbst sind die Tische und Plätze auf den Bierbänken sehr begehrt. Deshalb reservieren viele Menschen schon Monate vor dem ersten Anstich - manchmal bis zu einem Jahr im Voraus.
Wer reserviert, sollte aber die Stornobedingungen und -kosten in den Geschäftsbedingungen gut prüfen, rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Denn manche Wirte verlangten überzogene Pauschalen und kassierten zum Beispiel bei einer Stornierung ab fünf Tagen vor dem Termin den kompletten Betrag des Mindestverzehrs, der in der Reservierung inbegriffen war. Oder man liest in den Geschäftsbedingungen pauschal eine Formulierung wie: „Bei Stornierungen fallen 20 Euro Bearbeitungsgebühr an“.
Generell sind Stornierungskosten zwar zulässig. „Doch sie müssen angemessen sein“, erklärt Christiane Manthey, Abteilungsleiterin bei der Verbraucherzentrale. Betroffene könnten überzogenen Stornierungsforderungen schriftlich widersprechen. Sie sollten argumentieren, dass der entstandene Aufwand für den Wirt geringer ist als die von ihm für die Stornierung veranschlagte Summe. Denn wenn die Stornopauschale der Gewinnmaximierung dient, ist das unzulässig.
Zumal die freigewordenen Tische sich oft problemlos mit anderen Gästen besetzen lassen - im Fall mit dem Mindestverzehr würde der Wirt ja doppelt für Bier, Hähnchen und Bratwürste kassieren können. Die Expertin räumt aber ein: „Dieser Nachweis kann schwierig sein.“