Geldwerter Vorteil beim Firmenwagen: Umstrittene Regelung

Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Dabei kommt entweder die Fahrtenbuchmethode oder die 1-Prozent-Regelung zur Anwendung.

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„Die Anforderungen der Finanzämter an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind hoch, und das Führen eines Fahrtenbuchs ist sehr aufwendig“, erläutert Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Nicht selten wird das Fahrtenbuch auch nicht anerkannt.

In diesen Fällen kommt für die Privatfahrten dann automatisch die 1-Prozent-Regelung zur Anwendung. Grundlage für die Berechnungen ist immer der Bruttolistenneupreis des Neuwagens. Strittig ist aber, ob dieser Ansatz auch gerechtfertigt ist, wenn das Fahrzeug gebraucht gekauft wurde. Ein entsprechendes Klageverfahren ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: X R 28/15).

„Im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren vor dem BFH sollten Steuerpflichtige, deren Firmenwagen gebraucht erworben wurde und der geldwerte Vorteil nicht nach dem Fahrtenbuch bemessen wird, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen“, rät Nöll. Mit dem Einspruch sollte zugleich der Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. Außerdem sollte beantragt werden, den geldwerten Vorteil nach der Höhe des Privatnutzungsanteils an den Gesamtkosten des Fahrzeugs zu bemessen. Selbst bei großzügigen Schätzungen hinsichtlich des Privatnutzungsanteils kommt man bei gebrauchten und bereits abgeschriebenen Fahrzeugen oft zu deutlich günstigeren Werten.