In einem am Oberlandesgericht Zweibrücken verhandelten Fall war ein Notar eingeschaltet worden, um in einem Erbfall zu vermitteln. Das berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 8/2016). Er entwarf einen sogenannten Auseinandersetzungsplan und verschickte diesen zusammen mit einer Einladung an alle Beteiligten. Einer der Miterben öffnete den Brief allerdings nicht. Er schrieb auf den Umschlag „ungeöffnet zurück“ und schickte das Schreiben wieder an den Notar.
Nachdem die Miterben dem Auseinandersetzungsplan des Notars bei dem Termin zugestimmt hatten, legte der abwesende Miterbe Beschwerde ein - allerdings ohne Erfolg. Sein Verhalten sei treuwidrig gewesen, entschieden die Richter (Az.: 8 W 9/15). Wer absichtlich ein Notar-Schreiben nicht öffnet, könne sich nicht darauf berufen, keine Unterlagen erhalten zu haben. Der Verhandlungstermins sei ordnungsgemäß mitgeteilt worden, und das Fehlen des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend entschuldigt. Daher müsse sein Einverständnis angenommen werden.