Für Einspruch gegen Steuerbescheid bleibt ein Monat Zeit

Berlin (dpa/tmn) - Wer mit seinem Steuerbescheid unzufrieden ist, kann Einspruch einlegen. Dieser muss allerdings den formalen Anforderungen genügen. Eine einfache E-Mail zum Beispiel reicht nicht immer aus.

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Nicht immer fällt der Steuerbescheid so aus wie erwartet. Verbraucher müssen den Berechnungen des Finanzamtes aber auch nicht klaglos zustimmen: Wenn der Steuerbescheid zu ganz anderen Ergebnissen kommt, als man selbst errechnet hat, sei man in vielen Fällen mit einem Einspruch gut beraten, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. „Der Steuerbescheid muss dann neu geprüft werden und ist noch in Gänze änderbar.“

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides. Als bekanntgegeben gilt er in der Regel drei Tage, nachdem er erstellt wurde. „Die genaue Berechnung des Zeitpunktes ist aber für Laien, zum Beispiel wegen verschiedener Sonn- und Feiertagsregeln, nicht immer ganz einfach“, erklärt Nöll. Daher sollte der Einspruch lieber früher als später eingelegt werden. „Wird die Frist bis zuletzt ausgereizt, läuft man nicht Gefahr, den Einspruch am Ende doch zu spät eingelegt zu haben.“

Um einen Einspruch wirksam einzulegen, muss nicht immer ein Brief an das Finanzamt geschickt werden. Grundsätzlich kann das auch per E-Mail geschehen. Allerdings ist hierfür nach jüngster Rechtsprechung eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur nötig. Denn nur dadurch kann der Absender zuverlässig identifiziert werden. Das entschied das Finanzgericht Hessen (Az.: 8 K 1658/13). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (Az.: III R 26/14) anhängig.

Bisher haben viele Finanzämter zwar eine einfache E-Mail akzeptiert. Doch die internen Richtlinien der Behörden sind unter Umständen noch nicht an die neue Regelung angepasst. „Steuerpflichtige können sich nicht darauf verlassen, dass ein Einspruch mit einer einfachen E-Mail als wirksam anerkannt wird“, erklärt Nöll. Sie sollten daher entweder den Einspruch mit elektronischer Signatur oder auf herkömmlichen Weg in Papierform einreichen.