Für Eltern sind Sparbücher der Kinder als Geldquelle tabu
Bremen (dpa/tmn) - Für Eltern sind die auf den Namen ihrer Kinder lautenden Sparbücher als eigene Geldquelle tabu. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hervor, über das die Fachzeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ (Heft 8/2015) berichtet.
Nach dem Richterspruch gilt dies selbst dann, wenn die Eltern damit Dinge finanzieren, die auch den Kindern zugutekommen, wie beispielsweise Möbel für das Kinderzimmer oder gemeinsame Urlaubsreisen. Denn diese Ausgaben müssten die Eltern wegen ihrer Unterhaltspflicht aus der eigenen Tasche bezahlen, so die Richter (Az.: 4 UF 112/14).
Das Gericht gab mit seinem Beschluss zwei minderjährigen Kindern Recht. Sie verlangten von ihrem leiblichen Vater Schadensersatz, weil er rund 4000 Euro von ihren Sparbüchern abgehoben hatte. Nach eigenen Angaben hatte er davon Geschenke und Einrichtungsgegenstände für die beiden Kinder gekauft. Das OLG wertete dies als unerheblich. Für Eltern bestehe die Pflicht, das Kindesvermögen zum Nutzen des Kindes zu verwahren. Daher sei es unzulässig, mit dem Geld eigene finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen, wozu auch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern zähle.