Geldtipp: Wenn der Lohn nicht reicht

Immer mehr Arbeitnehmer benötigen zwei Jobs, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Vorsicht: Nicht alles ist erlaubt.

Düsseldorf. 540 000 Existenzgründungen im Nebenerwerb verzeichnete der KfW-Gründungsmonitor 2011 für das Jahr 2010. Mehr als die Hälfte aller Existenzgründer probt zunächst ihre Selbstständigkeit neben einer festen Beschäftigung. Worauf ist dabei zu achten?

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen — auch eine selbstständige. Sie müssen sich dann allerdings an einige Regeln halten. Vor allem dürfen sie ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Michael Felser, Arbeitsrechtsexperte aus Brühl, warnt: „Der angestellte Web-Designer, der in seiner Freizeit auf eigene Rechnung die Internetpräsentation von Handwerksbetrieben auf den neuesten Stand bringt, muss damit rechnen, dass er entlassen wird, wenn sein Chef von der Nebentätigkeit erfährt.“

Das gilt natürlich genauso, wenn man sich während der Arbeitszeit um seine selbstständige Nebentätigkeit kümmert. In vielen Fällen ist es ratsam, mit dem Vorgesetzten über die beabsichtigte selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen.

Die selbstständige Nebentätigkeit frisst Zeit. Deshalb bietet es sich an, die Arbeitszeit im festen Job zu reduzieren. Arbeitnehmer können sich dabei auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz stützen. Danach muss der Arbeitgeber einer beantragten Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, wenn dem „betriebliche Gründe nicht entgegenstehen“. Das gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten und nur für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen sind.

Nebenerwerbsgründer arbeiten meist zu Hause. Gehört ihnen die Wohnung, ist dies — wenn keine störenden gewerblichen Tätigkeiten verrichtet werden — in der Regel erlaubt. Bei einer Mietwohnung hat der Vermieter allerdings ein Wörtchen mitzureden. Mietverträge verbieten nämlich meist jede Art von geschäftlicher Nutzung der Wohnung. Der Bundesgerichtshof hat 2009 entschieden, dass ein Vermieter eine Wohnung bei nicht vereinbarter geschäftlicher Nutzung kündigen darf (Az.: VIII ZR 165/08).

Nebenerwerbsgründer müssen dem Finanzamt mitteilen, dass sie (auch) selbstständig tätig sind. Für einige gewerbliche Tätigkeiten ist eine Gewerbeerlaubnis erforderlich — etwa für Handwerkstätigkeiten.

Arbeitnehmer müssen für ihre nebenberuflichen Einkünfte in der Regel keine zusätzlichen Sozialbeiträge entrichten. Ausnahmen gelten aber für Lehrer, Hebammen oder Krankenpfleger. Sie müssen auch für Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten Rentenbeiträge abführen.