Größere Weihnachtsfeiern durch neue Rechtsprechung
Berlin (dpa/tmn) - Weihnachtsfeiern dürfen nun ruhig etwas mehr kosten: Gerade rechtzeitig vor der Adventszeit veröffentlichte der Bundesfinanzhof zwei neue Urteile (Az.: VI R 94/10 und VI R 7/11) zur 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen.
Bereits nach der bisher geltenden Rechtslage sind übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer betrieblichen Feier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Als übliche Zuwendung wird ein Wert der Veranstaltung von 110 Euro je Mitarbeiter für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr angesehen. Diese Grenze gilt weiter. „Jedoch wird diese nun anders berechnet“, erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
So sind die Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, etwa für die Organisation der Veranstaltung durch eine Eventagentur oder Mietkosten für den Saal, nicht in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen, denn diese Aufwendungen bereichern den Mitarbeiter nicht. Auch der Kostenanteil für mit eingeladene Familienangehörige ist nicht einzurechnen. Bisher wurden dem Arbeitnehmer die Kosten zugerechnet, wenn der Ehepartner oder Kinder auch an dem Betriebsfest teilnahmen.
„Das bedeutete, dass die 110 Euro dann nicht nur für den Mitarbeiter, sondern auch für seine Begleitpersonen reichen mussten“, erläutert Käding. Das führte in der Praxis oft dazu, dass der Wert überschritten wurde und der gesamte Wert der Veranstaltung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterworfen werden musste - oder dazu, dass die Feier ganz ausfiel.