Unfall beim Geldholen: Pflegende Angehörige versichert
München (dpa/tmn) - Pflegende Angehörige sind bei ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Auch wenn sie bei Besorgungen stürzen und sich verletzen, gilt das als Arbeitsunfall.
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt und für diesen Besorgungen macht, steht auch auf dem Weg zum Geldabheben am Bankautomat unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Angehörige mit dem Geld vom Konto des Pflegebedürftigen für ihn einkaufen wollte. So entschied das Bayerische Landessozialgericht (Az.: L 2 U 516/11), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
Der verhandelte Fall: Eine Frau pflegte ihre Schwiegermutter zu Hause. Beim Einkauf für sie rutschte die Schwiegertochter auf dem Weg vom Auto zum Geldautomaten auf glatter Straße aus und verletzte sich bei dem Sturz an Hals- und Lendenwirbelsäule. Die gesetzliche Unfallversicherung sah darin keinen Arbeitsunfall.
Das Urteil: Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Sturz um einen Arbeitsunfall. Pflegende Angehörige stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - das gelte für Pflegetätigkeiten zu Hause und auch fürs Einkaufen für den Pflegebedürftigen. Wer dazu Bargeld von dessen Konto abhebt, habe auch auf dem Weg zum Geldautomat Unfallversicherungsschutz.