Häusliches Arbeitszimmer in der Elternzeit absetzbar
Berlin (dpa/tmn) - Wer von zu Hause aus arbeitet, kann sein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Dies gilt auch, wenn die eigentliche Tätigkeit temporär gar nicht ausgeführt wird, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Können Elterngeldbezieher ihr häusliches Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung geltend machen, obwohl sie eigentlich gar nicht berufstätig sind? Die Antwort lautet: Sie können. „Wenn das Arbeitszimmer während der Erwerbstätigkeit grundsätzlich steuerlich abzugsfähig war und nach der Elternzeit der Beruf wieder ausgeübt wird, kann das Arbeitszimmer weiterhin steuerlich geltend gemacht werden“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Zu beachten ist aber, dass die notwendigen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin vorliegen müssen. Das Zimmer muss weiterhin als Arbeitszimmer nutzbar sein und darf nicht zum Kinderzimmer oder Abstellraum umfunktioniert worden sein. „Es ist in diesem Zusammenhang nicht unwahrscheinlich, dass das Finanzamt hier nachforscht und auch die grundsätzliche Berechtigung für den Abzug der Kosten des Arbeitszimmers noch einmal prüft.“
Betroffene sollten also darauf gefasst sein und gegebenenfalls entsprechende Notizen machen, wofür sie das Arbeitszimmer nutzen oder zu welchem Datum das Arbeitszimmer in ein Kinderzimmer umfunktioniert wurde, rät Käding. Dann können zumindest bis zu diesem Zeitpunkt die Kosten abgezogen werden.