Jobben in der Weihnachtszeit lohnt sich
Berlin (dpa/tmn) - Eine Konzertkarte für den besten Freund und für Mama ein Parfüm: In der Weihnachtszeit herrscht schnell Ebbe im Portemonnaie. Dabei lässt sich jetzt besonders einfach Geld verdienen.
In der Weihnachtszeit kann viel Geld ausgegeben, aber auch viel eingenommen werden. Denn Glühweinstände, Paketdienste und Geschäfte brauchen jetzt Hilfe. Weil der Andrang so groß ist, gibt es einige Jobs: Einsätze als Nikolaus, Geschenke einpacken oder Bratwürste verkaufen, zählt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler auf. „Die kurzfristige Beschäftigung ist dazu da, um Bedarfsspitzen saisonabhängig abzudecken.“
Schüler, Studenten, Rentner und Hausfrauen können Aushilfstätigkeiten übernehmen - und dabei sogar mehr als nur 400 Euro im Monat verdienen. Wer als kurzfristig Beschäftigter einspringt, kann sogar Abgaben sparen. Antworten auf einige wichtige Fragen:
Werden bei Aushilfsjobs Sozialabgaben fällig?
Sozialversicherungsbeiträge müssen kurzfristig Beschäftigte nicht zahlen. „Und es kommt grundsätzlich auch nicht auf die Höhe des Verdienstes an“, erklärt Käding. Es ist also egal, wie viel Geld man als Nikolaus verdient. Wer gut gebucht wird, kann entsprechend viel einnehmen.
Sozialversicherungsfrei bedeutet, dass keine Abgaben an die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen - weder vom Arbeitnehmer, noch vom Arbeitgeber. Frei von Sozialversicherungsbeiträgen ist, wer maximal 50 Tage im Jahr oder bei einer 5-Tage-Woche zwei Monate am Stück arbeitet. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist es auch gleichgültig, wie viele Jobs ausgeübt werden - Hauptsache die zeitliche Obergrenze wird eingehalten.
Was passiert, wenn man länger arbeitet?
Wer länger als 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten möchte, kann über den Minijob die Sozialversicherungsbeiträge sparen. Statt der zeitlichen Obergrenze ist hier die finanzielle Obergrenze wichtig: Höchstens 400 Euro dürfen im Monat verdient werden. „Bei besonderem unvorhersehbaren Bedarf darf ich in maximal zwei Monaten auch über 400 Euro verdienen“, erklärt Käding. Allerdings dürfe sich der monatliche 400-Euro-Durchschnitt nicht verändern. Das bedeutet: Wer in zwei Monaten 600 Euro verdient, darf in zwei anderen Monaten nur maximal 200 Euro einnehmen.
Sind kurzfristig Beschäftigte unfallversichert?
Trotz der Sozialversicherungsfreiheit ist jeder Beschäftigte unfallversichert - egal ob kurzfristig beschäftigt oder Minijobber. Wer sich beim Geschenkeinpack-Dienst mit der Schere in den Finger schneidet, dessen Arztkosten übernimmt die Unfallversicherung. „Das Zauberwort lautet hier 'Beschäftigung'“, erläutert Michael Quabach von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). „Sobald ich beschäftigt bin, stehe ich auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.“ Diese schütze gegen die Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. „Sobald mir etwas in Folge der Arbeit passiert, greift die Unfallversicherung ein. Auch auf dem Weg zur Arbeit und zurück.“ Die Beiträge zur Unfallversicherung zahle immer der Arbeitgeber allein.
Sind kurzfristige Beschäftigungen steuerfrei?
Steuerfrei ist eine kurzfristige Beschäftigung im engeren Sinne nicht. „Über die Steuererklärung kann ich mir aber im Normalfall die gezahlten Steuern zurückholen“, erklärt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Wer auf Lohnsteuerkarte arbeitet, muss zwar erstmal je nach Steuerklasse zahlen, bekommt das Geld aber mit der Steuererklärung Anfang des nächsten Jahres zurück. „Ich müsste jeden Monat mindestens 900 Euro verdienen, um Lohnsteuer zu zahlen.“
Eine zweite Möglichkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen ist die pauschale Versteuerung von 25 Prozent durch den Arbeitgeber. Der Vorteil: „Natürlich ist dieser Weg einfacher und unkomplizierter, weil ich keine Lohnsteuerkarte brauche und keine Steuererklärung schreiben muss“, sagt Anita Käding. Für die Pauschalversteuerung müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein: Der Zeitraum der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Tage nicht überschreiten. Zudem dürfen nicht mehr als 12 Euro in der Stunde und 62 Euro am Tag verdient werden.
Welche steuerlichen Regeln gelten bei Minijobs?
Minijobs sind steuerrechtlich vergleichsweise einfach geregelt. „Hier gilt immer eine Pauschalversteuerung von zwei Prozent“, erklärt Martina Bruse. In der Regel übernehme der Arbeitgeber diesen Betrag. „Wenn er möchte, darf er die Steuern aber auch auf den Arbeitnehmer abwälzen.“ Da dies aber immer ein sehr geringer Betrag ist - bei einem Monatsverdienst von 400 Euro sind es gerade einmal 8 Euro - braucht der Arbeitnehmer meist keine weiteren Steuern bezahlen.