Jobcenter muss für höhere Fahrtkosten zum Facharzt aufkommen
Mainz (dpa/tmn) - Für Fahrten zu Ärzten müssen Bezieher von Hartz-IV-Leistungen in der Regel selbst aufkommen. Unter bestimmten Umständen können sie beim Jobcenter für diese Fahrten allerdings Mehrbedarf geltend machen.
Das ist etwa dann der Fall, wenn die aufgesuchten Mediziner ausgewiesene Experten für bestimmte Behandlungen sind, entschied das Sozialgericht Mainz (Az.: S 15 AS 1324/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Der Kläger aus Mainz war in seinem Heimatland gefoltert worden. Er litt an einer schweren Traumastörung und befand sich in fachärztlicher Behandlung in Frankfurt am Main. Dorthin fuhr er regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die erhöhten Fahrtkosten von jeweils rund 9 Euro wollte er als Sonderleistung ersetzt bekommen. Das Jobcenter lehnte dies ab. Der Mann könne zu einem Facharzt am Wohnort wechseln. Darüber hinaus seien Fahrtkosten bereits durch die pauschal gewährte Regelleistung abgedeckt.
Das Urteil: Das Sozialgericht wies in der mündlichen Verhandlung unter anderem darauf hin, dass Fahrtkosten zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, das jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz durchaus an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend ein besonderer Bedarf entsteht. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren.
Aufgrund seiner Krankheit falle es dem Kläger sehr schwer, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen. Seine Ärzte seien zudem Spezialisten für die Therapie von Folteropfern. Daher seien die hohen Fahrtkosten gerechtfertigt.