Verlängerte Einspruchsfrist bei irreführender Belehrung
Berlin (dpa/tmn) - Die Rechtsmittelbelehrung soll eigentlich für Klarheit sorgen. Was passiert jedoch, wenn eine solche Belehrung mehr Verwirrung stiftet, als dass sie hilft? Betroffene können eine verlängerte Einspruchsfrist beantragen.
Eine von den Familienkassen vielfach verwendete Rechtsbehelfsbelehrung wurde vom Finanzgericht Münster nun als irreführend eingestuft, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Die Folge: Die Einspruchsfrist läuft nicht ab (Az.: 3 K 742/13). Betroffene können also noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen.
In dem Fall hatte die Familienkasse vom Kläger Kindergeld zurückgefordert. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit beigefügt. Angefügt war zudem folgender Hinweis: „Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement…“. Der Kläger meldete sich erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist bei der Familienkasse. Nach deren Auffassung war das zu spät.
Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die fragliche Rechtsbehelfsbelehrung irreführend sei. Die Möglichkeit des Klägers, rechtzeitig Einspruch einzulegen, sei dadurch beeinträchtigt. Betroffene, die sich mit der Familienkasse über Kindergeldfragen streiten, weil nicht fristgemäß Einspruch eingelegt wurde, sollten sich ihre Rechtsbehelfsbelehrung noch einmal genau anzuschauen, rät der Bund der Steuerzahler. Wenn ein irreführender Hinweis vorliegt, rechtfertigt dies möglicherweise eine verlängerte Einspruchsfrist.