Kinder unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig
Berlin (dpa/tmn) - Minderjährige Kinder dürfen ohne Einwilligung ihrer Eltern nicht einfach einen Kaufvertrag abschließen. Erst ab einem Alter von sieben Jahren gelten Kinder als beschränkt geschäftsfähig.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Verkauft ein Händler einem Sechsjährigen eine sündhaft teure Spielfigur ohne das Einverständnis der Eltern, können diese den Kauf rückgängig machen. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit.
Denn streng genommen darf ein Vorschulkind noch gar nichts kaufen, da es als geschäftsunfähig gilt. Selbst wenn der Verkäufer dachte, das Kind sei älter als sieben Jahre, gilt das Geschäft nicht. Geregelt ist dies im sogenannten Taschengeldparagrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dass die Eltern dem Kind Taschengeld geben, gilt rechtlich als ihre Einwilligung dafür, dass das Kind ab einem bestimmten Alter selbst Geschäfte tätigen kann. Allerdings gibt es hier Grenzen. Dabei geht es um die Art der Verträge, etwa für Handys oder Fitness-Studios. Solche Verträge mit Minderjährigen sind unwirksam - es sei denn, die Eltern sind ausdrücklich damit einverstanden.