Kinderbetreuungskosten: Vorsicht bei Unverheirateten
Berlin (dpa/tmn) - Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren können steuerlich geltend gemacht werden. Unverheiratete Paare müssen allerdings aufpassen. Bei ihnen klappt das nur bedingt.
Abgesetzt werden können diese Kosten zu zwei Drittel bis maximal 4000 Euro im Jahr pro Kind, wie der Bund der Steuerzahler in Berlin erklärt. „Voraussetzung für den Abzug ist auch, dass die Eltern die Aufwendungen getragen haben, ein entsprechender Beleg vorliegt und das Geld überwiesen wurde“, erklärt Steuerexpertin Anita Käding. Dabei ist es auch möglich, die Aufwendungen einem Elternteil vollständig zuzuordnen, wenn dies steuerlich günstig ist. Dies klappt bei unverheirateten Paaren mit Kindern nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Aktenzeichen: 1 K 664/08) nur bedingt. Handelt es sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, kann nur derjenige die Aufwendungen geltend machen, der sie getragen hat. Eine Zuordnung der Kosten auf den anderen Lebenspartner ist nicht möglich.
Gegen diese Entscheidung ist zwar eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: III R 47/10), allerdings lässt sich Streit mit dem Finanzamt auch im Vorfeld vermeiden. Anita Käding vom Bund der Steuerzahler rät: „Unverheiratete Paare sollten vorher prüfen, bei wem sich der steuerliche Abzug der Betreuungskosten günstiger auswirkt.“