Urteil der Woche Kindergeld bis zum Abschluss aller Ausbildungsabschnitte
Neustadt (dpa/tmn) - Der Anspruch auf Kindergeld endet nicht schon dann, wenn das Kind einen ersten berufsqualifizierten Abschluss erreicht hat. Der Anspruch endet, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist.
Der Anspruch besteht also fort, wenn für einen Berufswunsch nach einer Ausbildung sich noch weitere Ausbildungsabschnitte anschließen, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 K 2388/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Die 1991 geborene Tochter bestand ihre Abschlussprüfung zur Immobilienkauffrau. Im Anschluss nahm sie an dem Lehrgang zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ der IHK teil. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist die erfolgreiche Ausbildung zur Immobilienkauffrau sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre. Parallel zu ihrer Ausbildung bei der IHK war die junge Frau in einem Ausbildungsbetrieb angestellt. Die Familienkasse lehnte die Weiterzahlung von Kindergeld ab August 2015 ab. Der Anspruch sei durch den Abschluss ihrer ersten Berufsausbildung und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.
Das Urteil: Die Klage der Mutter auf Fortzahlung des Kindergelds war erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts endet die Erstausbildung der Tochter erst mit dem Abschluss der Prüfung zur Immobilienfachwirtin. Deshalb sei das Kindergeld bis dahin beziehungsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs zu gewähren.
Der Anspruch auf Kindergeld bestehe bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Diese ende jedoch nicht mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, denn es gebe Ausbildungsberufe, bei denen der erste Berufsabschluss lediglich integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs sei. Bei solchen Ausbildungen sei die Lehre nur ein Teil der Erstausbildung. Es komme auf das Berufsziel und nicht auf den ersten erreichbaren Abschluss an.