Kindergeld bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Berlin (dpa/tmn) - Erst wenn die Prüfungsergebnisse bekannt sind, gilt das Studium als beendet. Solange haben Studierende Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung: Sie haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Das sah eine Familienkasse in Sachsen anders. Sie zahlte einem Vater kein Kindergeld für den Zeitraum, in dem seine Tochter auf die Bekanntgabe ihrer Prüfungsergebnisse wartete. Obwohl die Tochter die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllte, argumentierte die Familienkasse: Das Studium wurde beendet, nachdem die Studentin ihre letzte Prüfung abgelegt hatte.
Doch das Finanzgericht Sachsen urteilte anders: Das Hochschulstudium sei erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse abgeschlossen (Az.: 4 K 357/11). Eltern in einer ähnlichen Situation können sich darauf berufen. Da jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, muss das Finanzamt dem Einspruch nicht stattgeben.
Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Kindergeld entfällt, wenn das volljährige Kind in der Wartezeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf nachgeht.