Ortsübliche Vergleichsmiete - Maßstab für die Mieterhöhung

Berlin (dpa/tmn) - Wie viel darf eine Wohnung eigentlich kosten? Und um welchen Betrag darf ein Vermieter die Miete erhöhen? Eine einfache Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Denn schließlich ist jede Wohnung anders, und auch nicht alle Nachbarschaften sind gleichermaßen gefragt.

Foto: dpa

Allerdings gibt es einen Wert, an dem sich Mieter und Vermieter orientieren können - in einigen Fällen sogar müssen: die ortsübliche Vergleichsmiete.

„Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Schlüsselbegriff im deutschen Mietpreisrecht“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin. Will der Vermieter die Miete erhöhen, darf er dies nur bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mieter müssen einer Mieterhöhung nur bis zu dieser gesetzlichen Obergrenze zustimmen.

Doch wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete eigentlich ermittelt? „Definiert ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. In Paragraf 558 BGB heißt es in Absatz 2: „Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder (...) geändert worden sind.“

„Es ist für viele private Vermieter und auch für Mieter nicht immer einfach, den richtigen Wert zu finden“, weiß Happ. „Am einfachsten ist es noch, wenn es einen Mietspiegel gibt.“ Mietspiegel sind Preisübersichten über die ortsübliche Vergleichsmiete. „Man unterscheidet einfache und qualifizierte Mietspiegel“, erläutert Ropertz. Die einfachen werden in der Regel von den Interessenvertretern - also den Miet- und Eigentümerverbänden sowie den Gemeinden - ausgehandelt. Qualifizierte Mietspiegeln werden nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Stadt oder den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt.

Komplizierter kann es sein, die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, wenn es keinen Mietspiegel gibt. „Hier können Sie entweder auf eine Mietdatenbank zurückgreifen, lassen ein Gutachten erstellen oder benennen drei vergleichbare Wohnungen“, erklärt Happ. Der letzte Punkt dürfte aber Mieter und auch viele Privatvermieter schnell überfordern. „Sie müssten dafür theoretisch die ganze Nachbarschaft nach entsprechenden Wohnungen absuchen“, erklärt Happ. „Praktisch ist das kaum möglich.“ Ein Gutachten eines Sachverständigen wird für die meisten die bessere Lösung sein.

Ist die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt, kann sie als Begründung für Mieterhöhungen herangezogen werden. Eine Mieterhöhung kann der Vermieter aber nicht einseitig anordnen. „Er braucht dafür die Zustimmung des Mieters“, erklärt Ropertz. Mieter wiederum haben das Recht, zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind. Dabei können sie sich Zeit lassen: „Der Mieter kann den Rest des Monats, in dem er die Mieterhöhung erhalten hat, und die beiden nachfolgenden Monate prüfen, ob er zustimmt oder nicht.“

Ist die Mieterhöhung formal und inhaltlich in Ordnung, muss der Mieter zustimmen und ab dem nächsten Monat nach Ende der Zustimmungsfrist die höhere Miete zahlen. „Haben Sie Zweifel, können Sie das Vorgehen des Vermieters aber auch rügen“, erklärt Happ. Das ist zum Beispiel möglich, wenn ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt. Allerdings sollten Mieter das gut abwägen, denn es gibt auch Ausnahmen: Für Mieterhöhungen nach Modernisierungen gelten nämlich spezielle gesetzliche Vorschriften.