Sicherheit für Unverheiratete Klare Verhältnisse: Was Partnerschaftsverträge alles regeln
Berlin/Flensburg · Ohne Trauschein mit dem Partner oder der Partnerin zusammen? Wann in solchen Fällen ein Partnerschaftsvertrag Sinn macht und was sich darin alles regeln lässt.
Wenn zwei ohne Trauschein zusammenziehen, verschwenden sie oft keinen Gedanken an eine mögliche Trennung. Dabei lässt sich für diesen Fall vorsorgen - etwa mit einem Partnerschaftsvertrag, in dem rechtliche und finanzielle Dinge klar geregelt sind.
„Ein Partnerschaftsvertrag bietet sich vor allem an, wenn man gemeinsam Vermögen erwerben will, etwa eine Immobilie kaufen oder zusammen ein Unternehmen führen möchte“, sagt die Berliner Fachanwältin für Familienrecht, Eva Becker.
Aber auch wenn Kinder geplant oder bereits vorhanden sind, kann ein Partnerschaftsvertrag laut dem Ratgeberportal Finanztip sinnvoll sein. Insbesondere als finanzielle Absicherung für die Mutter, die für die Familie ihre Arbeitszeit reduziert hat.
Bei Unverheirateten kein Vermögens- oder Versorgungsausgleich
Denn: Anders als bei Eheleuten gibt es für unverheiratete Paare im Falle einer Trennung keinen Vermögensausgleich und auch keinen Versorgungsausgleich, der Rentenanrechte fair aufteilt. Zudem gibt es keinen Unterhaltsanspruch - mit einer Ausnahme: der Geburt eines gemeinsamen Kindes.
In diesem Fall muss der Vater der Mutter - auch, wenn sie unverheiratet sind - für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt gewähren.
Kann die Mutter infolge von Schwangerschaft und Entbindung krankheitsbedingt nicht arbeiten, muss der Vater des Kindes auch über diesen Zeitraum hinweg Unterhalt zahlen. Gleiches gilt, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Vertrag immer individuell an der Lebenssituation ausgerichtet
Stirbt bei unverheirateten Paaren einer der Partner, kann der andere keine gesetzlichen Erbansprüche geltend machen. „Wenn Unverheiratete von den gesetzlichen Vorgaben in Sachen Versorgungsausgleich, Unterhaltsanspruch und Erbansprüche abweichen wollen, sollten sie dies in einem Partnerschaftsvertrag regeln“, sagt Jürgen Krüger, Fachanwalt für Familienrecht.
Ein solcher Vertrag sollte Krüger zufolge immer sehr konkret an die Lebenssituation der Partner ausgerichtet sein. Das Paar legt darin fest, welche Punkte das Dokument konkret regeln sollen.
Bestimmte Formvorschriften sind beim Aufsetzen eines Partnerschaftsvertrags nicht einzuhalten - ein Paar kann ihn rein theoretisch selbst aufsetzen und beide unterschreiben ihn. „Gerade aber, wenn es um Zahlungsverpflichtungen geht, ist es sinnvoll, den Vertrag notariell beurkunden zu lassen“, so Krüger.
Mit einer notariellen Beurkundung sind Zahlungsverpflichtungen durch entsprechende Vollstreckbarkeitserklärungen durchsetzbar, ohne dass hierzu die Gerichte eingeschaltet werden müssten. Bei einem auf privatrechtlicher Basis abgeschlossenen Vertrag kann es passieren, dass einer der Partner vor Gericht ziehen und Ansprüche einklagen muss, wenn der oder die andere sich nicht an die Abmachungen hält. „Das kann ins Geld gehen und sich zeitlich hinziehen“, so Becker.
6 Beispiele, die sich mit einem Partnerschaftsvertrag regeln lassen:
1. Vermögen
Es empfiehlt sich festzuhalten, was individuelles Vermögen - also Vermögen, das vor der Beziehung vorhanden war und/oder durch eine Erbschaft erworben wurde - und was gemeinsames Vermögen ist. „Beim gemeinsamen Vermögen ist eine hälftige Aufteilung möglich“, so Eva Becker. Oder eine Aufteilung von Beträgen: Bei der Berechnung fließt ein, wer wie viel zum Vermögenserwerb beigesteuert hat. Nutzt ein Partner etwa die gemeinsame Immobilie weiter, kann man einen finanziellen Ausgleich für den anderen vereinbaren.
Denkbar ist auch, in einen Partnerschaftsvertrag einen vermögensrechtlichen Ausgleichsanspruch für den Fall zu verankern, dass ein Partner in das Vermögen des anderen investiert und dadurch dessen Vermögen vermehrt hat. Ein Beispiel: „Ein Partner finanziert von seinem Geld den Anbau eines Wintergartens in der Immobilie, die dem anderen Partner gehört - wodurch die Immobilie in ihrem Wert steigt“, so Krüger.
2. Schulden
Gemeinsame Schulden? In einem Partnerschaftsvertrag kann man die Schuldenlast hälftig untereinander aufteilen - oder nach Nutzung. „Wurde beispielsweise eine Immobilie über einen Kredit finanziert, übernimmt der Partner die Kreditraten, der die Immobilie weiter nutzt“, so Krüger.
3. Wohnrecht
Hat ein unverheiratetes Paar gemeinsam eine Eigentumswohnung oder ein Haus, gibt es nach der Trennung mehrere Optionen, wie Becker sagt. Entweder wird das Objekt verkauft oder ein Partner nutzt es alleine und zahlt den anderen aus. Die Alternative: Einer nutzt die Immobilie weiter und der andere bekommt einen Nutzungsausgleich.
4. Erbe
Wollen die Partner den jeweils anderen im Todesfall als Erbe oder als Vermächtnisnehmer bedenken, geht das nur durch zwei (Einzel-)Testamente oder durch einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag als Ergänzung zum Partnerschaftsvertrag. Der Partnerschaftsvertrag kann lediglich einen Verweis auf entsprechende Dokumente enthalten. Allerdings: „Die Testamente können jederzeit ohne Kenntnis des anderen widerrufen werden“, sagt Krüger. Bei einem Erbvertrag ist das nicht möglich.
5. Unterhalt
„Unverheiratete können in einem Partnerschaftsvertrag vereinbaren, dass im Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes der gesetzliche Unterhaltsanspruch auf einen längeren Zeitraum als drei Jahre ausgedehnt wird“, so Krüger.
Für gemeinsame Kinder gibt es grundsätzlich eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Zudem kann der Elternteil, der das Kind betreut, auch bei Unverheirateten Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.
6. Kinderbetreuung
Hat ein unverheiratetes Paar gemeinsame Kinder, kann ein Partnerschaftsvertrag Vereinbarungen beinhalten, wer im Trennungsfall die Kinder wann betreut - „zum Beispiel, die Kinder wohnen wechselweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater“, sagt Anwältin Becker.
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