Kosten für den Winterdienst steuerlich absetzen
Berlin (dpa/tmn) - Haushaltsnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Hierunter fällt nach einem Urteil auch der Winterdienst auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Haus. Allerdings noch unter Vorbehalt.
Mit dem Beginn des Winters trifft Hauseigentümer, Vermieter und Mieter wieder die Räumpflicht. Oft wird für solche Arbeiten ein Dienstleister beauftragt. In diesem Fall gibt es sogar einen Steuerbonus. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 13 K 13287/10) hat entschieden, dass die Aufwendungen für einen Winterdienst in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden können. „Nach dem Urteil gilt dies selbst dann, wenn die Schneebeseitigung auf einem öffentlichen Gehweg vor dem Haus erfolgt“, erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Die Finanzverwaltung will allerdings nur die Kosten berücksichtigen, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände anfallen und hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 55/12) anhängig. „Betroffene Steuerzahler sollten die Kosten für die Schneebeseitigung in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen und sich dabei auf die steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg beziehen“, rät Käding.
Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass der Dienstleister eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen werden 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Jahr, von der Steuerschuld abgezogen. „Akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das Verfahren vor dem BFH beantragt werden“, empfiehlt Käding.