Krankenkasse darf Behandlungsmethode nicht zu lange prüfen
Celle (dpa/tmn) - Nicht jede Behandlung ist medizinisch notwendig. Daher muss eine Krankenkasse auch nicht jede Maßnahme bezahlen. Allerdings darf sie sich mit der Prüfung, ob eine bestimmte Therapie notwendig ist, auch nicht zu lange Zeit lassen.
Lässt sich eine Krankenkasse mit der Beurteilung einer Therapie zu lange Zeit, muss sie auch für eine nicht notwendige Behandlung aufkommen, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen: L 1 KR 501/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Fall: Ein Arzt hatte seiner Patientin eine Krankenhausbehandlung verordnet, da diese an schlafbezogenen Atmungsstörungen litt. Im Rahmen der Behandlung sollten die Körperfunktionen der gesetzlich Krankenversicherten im Schlaf untersucht werden. Umstritten war, ob die Schlaflabordiagnostik ambulant durchgeführt werden könne oder ob dazu eine stationäre Behandlung notwendig sei.
Das Urteil: Bei Zweifeln müsse die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) einschalten, befanden die Richter. Das habe sie in diesem Fall aber versäumt. Daher könne die fehlende Erforderlichkeit einer stationären Behandlung im Gerichtsverfahren nicht mehr ins Feld geführt werden. Es bleibe bei der Zahlungspflicht der Krankenkasse. Das Bundessozialgericht muss diese Entscheidung nun prüfen.