Welche Bankenklauseln nichtig sind

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Geschäftsbedingungen sind oft umfangreich. Kaum ein Kunde liest sie vor der Eröffnung eines Bankkontos durch. Doch das kann ein Fehler sein, denn darin verstecken sich oft Kostenfallen.

Allerdings sind nicht alle Bedingungen rechtens.

Der Freude über den guten Service folgte die böse Überraschung: Weil ihm die Zeit fehlte, am Kontoauszugsdrucker vorbeizugehen, hatte eine Bank ihrem Kunden die Auszüge per Post zugesandt. Die Überraschung kam mit der nächsten Gebührenabrechnung: Die Bank stellte dem Kunden die Zusendung der Auszüge unter Hinweis auf eine entsprechende Regelung im Kleingedruckten in Rechnung.

Immer wieder sorgen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so die juristisch korrekte Bezeichnung für das Kleingedruckte, für Unmut und Rechtsstreitigkeiten. Oft übersieht sie der Kunde, weil er sich nicht die Mühe macht, die Bedingungen zu lesen und darüber auch nicht ausdrücklich gesprochen wurde. Das war auch dem Gesetzgeber bewusst. Daher unterliegen diese Regelungen besonderen gesetzlichen Schranken und werden von den Gerichten überprüft. Nichtig sind solche Klauseln nach der Rechtsprechung zumeist, wenn sie für den Kunden überraschend sind oder, wenn sie ihn unangemessen benachteiligen.

Nach Auffassung der Gerichte werden Bankkunden beispielsweise unangemessen benachteiligt, wenn die Bank Leistungen in Rechnung stellt, zu denen sie entweder gesetzlich verpflichtet ist oder die letztlich in ihrem Interesse erfolgen. Das Zusenden von Kontoauszügen gehöre zu den Pflichten der Bank und dürfe dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden, urteilte etwa das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-25 O 260/10). Daher dürften Banken auch keine Gebühren für den Abruf von Kontoauszügen am Bankterminal verlangen, so das Landgericht in einem weiteren Urteil (Aktenzeichen: 2-02 O 3/09). Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah dies ebenso (Aktenzeichen: 23 U 157/09).

Kritisch bewerten die Gerichte auch Regelungen, wonach für ein Darlehen eine so genannte Bearbeitungsgebühr fällig werde. Die damit angeblich abgegoltenen Leistungen der Bank, wie etwa die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die Bearbeitung von Sondertilgungen oder der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens erfolge ausschließlich im Interesse der Bank, so das OLG Zweibrücken (Aktenzeichen: 4 U 174/10). Die Klausel sei daher nichtig. Ebenso urteilten die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Aktenzeichen: 17 U 192/10), Hamm (Aktenzeichen: I-31 U 192/10) und Bamberg (Aktenzeichen: 3 U 78/10). Sie werteten die Klausel übereinstimmend als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Dagegen sahen das OLG Celle (Aktenzeichen: 3 W 109/09) und das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 15 O 102/10) eine entsprechende Klausel als zulässig an.

Ebenso beurteilen das Landgericht (Aktenzeichen: 12 O 183/08) und das OLG Düsseldorf (Aktenzeichen: I-6 U 17/09) die Erhebung einer sogenannten Schätz- und Besichtigungsgebühr. Danach stellten Kreditinstitute ihren Kunden Kosten in Rechnung, wenn sie vor der Eintragung einer Hypothek den Wert von Grundstücken schätzen und sie zuvor besichtigen mussten. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart dürfen auch die Bausparkassen sogenannte Wertermittlungsgebühren nicht auf die Kunden abwälzen (Aktenzeichen: 20 O 9/07).

Die Banken hatten die Rechnung ohne die Gerichte ferner bei Vergütungsklauseln für Daueraufträge, Überweisungen oder Lastschriften gemacht, die mangels ausreichender Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnten. Denn auch hierin sahen die Oberlandesgerichte Celle (Aktenzeichen: 3 U 152/07) und Dresden (Aktenzeichen: 8 U 1989/10) Leistungen, die eine Bank in ihrem eigenen Interesse erbringe. Daher müsse der Kunde dafür auch nicht bezahlen.